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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_2
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band.
Author:
Kohler, Josef
Heymann, Ernst
Crome, Carl
Osterrieth, Albert
Wolff, Martin
Volume count:
2
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Ausgabe
Scope:
467 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Strafrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Einleitung. Aufgabe des internationalen Strafrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Privatrecht.
  • Zweites Buch. Zivilprozeßrecht.
  • Drittes Buch. Strafrecht.
  • I. Einleitung. Aufgabe des internationalen Strafrechts.
  • II. Geschichtliche Entwicklung.
  • III. Neuere Zeit. Die verschiedenen Prinzipien (Theorien).
  • IV. Internationales Strafrecht nach dem deutschen StGB.
  • V. Einzelne wichtige Fragen. Ort der Handlung (Distanzdelikte). Straftilgungsgründe.
  • Viertes Buch. Strafprozeßrecht.
  • Fünftes Buch. Internationales Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

Internationales Privat-, Straf-- und Verwaltungsrecht usw. 269 
Drittes Buch. Strafrecht. 
Literatur vgl. oben, außerdem: Geschichte besonders: Mommsen, Romisches Straf- 
recht, 1999. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 (2. Aufl., 1906). K o hler, D. intern. 
Strafr. in d. italienischen Stadtrechten. Zeitschr. f. internat. Privat-Strafr., Bd. 4u. 6. Meili, 
Die hauptsächlichsten Entwicklungsperioden d. internat. Strafrechts seit d. mittelalterlich-italienischen 
Doktrin. — Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum, Personen. v. Rohland, 
Oas internationale Strafrecht, 1. Abteilung. 1879 (nicht vollendet). Fiore, Traité de droit pénal 
international et de Textradition, traduit (de I’Italien) et annoté par Ant oin s, 2 Bde., Paris 
1880. Hegler, Prinzipien des internationalen Strafrechts 1906. Mendel s sohn- V. ar- 
tholdy, in #Wergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts“, all- 
gemeiner Teil. Bd. 6, S. 85—316. Kitzinger, daselbst Bd. 1, S. 136—233. Meili, Lehr- 
buch des internationalen Strafrechts u. Strasprozeßrechts. Zürich 1910. v. Bar, in dem iSammel- 
werke, Die Reform des Strafgesetzbuchs, hrsg. von Aschrottu. v. Liszt, Bd. 1, 1910, S. 42—65. 
Außerdem Lehrb. S. 207—276. 
I. Einleitung. 
§ 51. I. Einleitung. Aufgabe des internationalen Straf- 
rechts. Auch im internationalen (materiellen) Strafrechte handelt es sich um die Bestim- 
mung der Zuständigkeit der Gesetze der einzelnen Staaten, jedoch mit dem Unterschiede, daß 
man es für unangemessen erachtet, eine Strafe auf Grund eines ausländischen Strafrechts zu 
verhängen, das einer abweichenden Auffassung der Strafgerechtigkeit folgen kann: das aus- 
wärtige Strafrecht kann für unsere Gerichte nur als Schranke der Ausübung unseres Straf- 
rechts in Betracht kommen; wir verzichten unter Umständen auf Bestrafung überhaupt, 
wenn das Ausland nicht, und wir verzichten etwa auch auf strengere Bestrafung, wenn das 
Ausland eine mildere Strafe für genügend erklärt. Die in der Strafrechtszuständigkeit vor- 
handenen Lücken können strafprozessual durch Rechtshilfe (Auslieferung an den zuständigen 
Staat) unschädlich gemacht werden. 
Die Fragen, welche das internationale Strafrecht zu lösen hat, sind weit weniger zahl- 
reich als diejenigen des internationalen Privatrechts, und die einzelnen Fälle, sofern nicht eine 
Frage des internationalen Privatrechts oder des Staatsrechts oder Völkerrechts als Vorfrage 
in Betracht kommt, nicht so verwickelt, wie oft streitige Fälle es sind, in denen das internationale 
Privatrecht die entscheidende Norm anzugeben hat. Dagegen sind die Prinzipien des inter- 
nationalen Strafrechts, auch in der praktischen Anwendung, mehr bestritten als diejenigen des 
internationalen Privatrechts. 
Dies erklärt sich daraus, daß im Privatrecht die Konsequenzen unrichtiger Sätze unmittel- 
barer und der Gesamtheit fühlbarer hervortreten als im Strafrecht. So wird niemand jetzt 
noch den Satz aufstellen, daß die Gerichte unseres Staates auf auswärtiges Privatrecht über- 
haupt keine Rücksicht zu nehmen brauchen, daß unser Staat, wenn er einen rechtlich geordneten 
Verkehr der Privaten mit dem Auslande wolle, in dem Ausschluß der Berücksichtigung aus- 
wärtiger Rechtsnormen so weit gehen könne, als ihm irgend beliebe. Dagegen leugnen manche 
die Existenz irgendeiner Schranke für die internationale Erstreckung der Strafgesetze, vielmehr 
könne jeder Staat nach seinem Gutdünken auch alle und jede im Auslande von Ausländern 
vorgenommenen Handlungen nach seinen (besonderen) Strafgesetzen strafen. Die Strafe wird 
eben nur dem Einzelnen, den sie trifft, und allenfalls dessen nächsten Angehörigen fühlbar, 
und in manchen Fällen ist es auch kaum von erheblicher Bedeutung, ob jemand, der nach den 
Gesetzen sämtlicher zivilisierter Staaten eine schwere Strafe zweifellos verdient hat, von dem 
einen oder dem anderen Staate solche Strafe empfängt. Andererseits, wenn bei mangelnder 
eigener Strafzuständigkeit unseres Staates und mangelnder Auslieferung an den nach einer 
anderen Theorie ausschließlich zuständigen Staat zweifellose Verbrecher jeder Bestrafung öfter 
entgehen können, scheint eine der Herrschaft der Strafgesetze international engere Grenzen 
setzende Theorie zur Abwehr eines theoretischen Angriffs sich auf den Hinweis darauf berufen 
zu dürfen, daß überhaupt ja viele Verbrecher straflos bleiben, und daß der Staat aus mannig- 
fachen Gründen auf die Bestrafung zahlreicher strafwidriger Handlungen gesetzlich verzichtet, 
während kein zivilrechtlicher Anspruch der Möglichkeit einer Entscheidung entbehren darf.
	        

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