Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • Vorbemerkung
  • Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • § 10. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 11. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten.
  • § 12. Die Aufsicht des Reichs über die Einzelstaaten.
  • § 13. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • Zweites Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Deutschen Staates (Land und Leute).
  • Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Die Funktionen der Staatsgewalt.
  • Fünftes Kapitel. Einzelne Tätigkeitsgebiete der Staatsgewalt.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Deutsches Staatsrecht. 69 
gewalt nicht grumdsätzlich unitarisch, d. h. in einer dem Einheitsstaate tunlichst nahekommenden 
Weise, so, daß bei der Bildung und Besetzung der leitenden Organe der Reichsgewalt die Einzel- 
staaten und ihre Regierungen ignoriert, geflissentlich außer acht gelassen werden — sondem 
föderalistisch, bündisch: die Reichsgewalt ist von den Einzelstaatsgewalten nicht 
organisch getrennt, sondern fest mit ihnen verankert und verbunden 1; sie geht an oberster Stelle 
von einem geordneten Zusammenwirken der Einzelstaatsgewalten aus, so daß die Gesamtheit 
der Vertreter dieser Gewalten — die verbündeten Regierungen im Bundesrat (s. u. § 20) — 
als Träger der Reichsgewalt bezeichnet werden muß und in diesem Sinne ohne Rechtsirrtum 
gesagt werden kann: die deutschen Einzelstaaten sind keineswegs ein jeder für sich (s. oben), 
aber in ihrer korporativen Gesamtheit, als Reich, souverän, und 
jeder Staat besitzt, als Entgelt für die verlorene Einzelsouveränetät, einen aktiven Anteil an 
der Ausübung der Gesamtsouveränetät, der souveränen Reichsgewalt. Die bündischen, die 
Bezeichnung „Bundesstaat" rechtfertigenden Gedanken im Gesamtaufbau der Reichsverfassung 
sind also diese: das Reich ist eine korporative Staateneinung, die in ihrer Gesamtheit selbst Staat 
ist. Die Glieder dieser Einung, die Einzelstaaten, sind einerseits Untertanen dieser Gesamt- 
heit, andererseits deren aktive Mitglieder. Aktive Mitgliedschaft bedeutet: Befugnis 
und Pflicht, mitzureden im Rate der Gesamtheit, Anteil zu nehmen an der Bildung des Gesamt- 
willens. Diese Mitgliedschaft wird an oberster Stelle ausgeübt im Bundesrate. Dort treten 
die bündischen Formen der Reichsverfassung am deutlichsten zutage, dort werden die Einzel- 
staaten zum Reichsdienste herangezogen, wird die große nationale Staatengenossenschaft, genannt 
das Deutsche Reich, von ihren Mitgliedern selbst regiert; von dort aus soll der tiefste Sinn der 
Reichsverfassung sich offenbaren: die Uberwindung des Partikularismus durch den Föderalismus. 
8 11. 2. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten 2. 
I. Allgemeines. — Die Kompetenz eines Staatswesens ist der Inbegriff seiner Auf- 
gaben und aller Mittel, welche ihm für die Lösung dieser Aufgaben zu Gebote stehen. Im Ein- 
heitsstaate existiert das Problem nicht, von dem hier die Rede ist; es gibt nur eine Staats- 
gewalt, der die Totalität aller Staatszwecke und aller zu ihrer Erreichung dienlichen Mittel zu- 
steht: es fehlt an der Voraussetzung einer Kompetenzverteilung, an der Zweiheit der Staats- 
gewalt. Diese Zweiheit ist im Bundesstaate gegeben. Die gesamte Kulturarbeit des Staates 
für sein Volk wird hier nicht von einer einzigen, alles in allem vorstellenden Staatsgewalt ge- 
leistet, sondern von der Bundesgewalt einerseits, den Einzelstaatsgewalten, jeder für ihr Gebiet, 
andererseits. Damit erhebt sich, als ein Gebot politischer Vermunft, für jeden Bundesstaat, 
also auch für das Deutsche Reich, die Forderung einer planmäßigen Aufteilung der staatlichen 
Gesamtkompetenz zwischen Bund und Gliederm, zwischen Reich und Land. Die Reichs- 
verfassung genügt dieser Forderung. Die in dem Verfassungstext enthaltenen kompetenz- 
verteilenden Bestimmungen sind nicht, wie dies früher zuweilen (unter dem Einflusse der Bundes- 
staatstheorie von G. Waitz; vgl. Laband, Staatsr. 1 58 ff.; v. Seydel, Komm. 
S. 3 ff.) unrichtigerweise geschah, so aufzufassen, als habe damit eine Teilung der Sou- 
veränetät“ zwischen Reich und Einzelstaaten bewirkt werden wollen. Denn, wie oben 
S. 23, 24 ausgeführt: Souveränetät läßt sich nicht teilen; eine halbe Souveränetät ist gar keine. 
Die Absicht der Reichsverfassung geht denn auch nicht auf eine solche in sich perplexe Souveräne= 
tätsteilung: was verteilt werden soll, ist nicht die RHechtsmachtüberdie Kompetenz 
— diese steht vielmehr allein, ungeteilt, der souveränen Reichsgewalt zu —, sondern die 
einzelnnen Bestandteile und Stücke der Kompetenze die staatlichen Tätigkeits- 
gebiete und Tätigkeitssormen. Diese Verteilung, die Abgrenzung dessen, was in Deutschland 
Reichs-, was Landesangelegenheit sein soll, ist in der Reichsverfassung bewirkt; allfällige Kom- 
1 Uber dieses Grundprinzip der RB. vgl. Rehm, Unitarismus und Föderalismus in der 
deutschen Reichsverfassung (1898); Anschütz, Bismarck und die NV. (1899) S. 14 ff., 26 ff.; 
Triepel, Unitarismus und Föderalismus im Deutschen Reiche (1907). 
„: Haenel, Staatsr. Bd. 1 von § 33 ab bis zu Ende; Meyer-Anschütz §8§ 80, 81; 
v. Seydel, Komm. zur RVerf. S. 58 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.