Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Volume count:
5
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
  • Erstes Kapitel. Das Strafklagerecht.
  • Zweites Kapitel. Der Prozeßgegenstand.
  • Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
  • A. Begriff.
  • B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
  • Literatur.
  • I. Die ordentliche Strafgerichtsbarkeit im allgemeinen.
  • II. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die bestehenden Gerichtsanstalten und ihre Besetzung.
  • IV. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern.
  • V. Der Geschäftskreis der Gerichte.
  • VI. Die Geschäftsverteilung.
  • VII. Das Verhältnis der Gerichte zueinander und zu anderen Behörden. (korrigiert).
  • C. Die Lehre von den Parteien.
  • Viertes Kapitel. Das Prozeßverhältnis.
  • Zweites Buch: Der Prozeßgang.
  • Anhang: Die Technik der strafprozessualischen Tatsachenerforschung, sog. kriminalpolizeiliche Tätigkeit. §77
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

Strafprozeßrecht. 139 
8 12. IV. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern. 
Literatur: Zachariä, Das moderne Schöffengericht (1872); H. Meyer, Die Frage 
des Schöffengerichts (1873); Denkschrift des Preuß. Justizministeriums über die Schöffen- 
Lgerichte (1873); Kleinfeller, Die Funktion des Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Ge- 
richt (1885); Mittermaier-Liepmann, Schwurgerichte und Schöffengerichte (1908 ff.). 
I. Die in § 11 aufgezählten Gerichtsanstalten sind zur Strafrechtspflege nicht in der Weise 
berufen, daß immer der ganze Gerichtskörper (z. B. Präsident, Direktoren und Richter des 
Landgerichts zusammen) tätig zu werden hätte; vielmehr werden besondere Strafrechtsprechungs- 
körper, Gerichtshöfe, „Gerichte“ im engeren Sinne aus einer bestimmten Zahl von Mitgliederm 
der Gerichtsanstalt, zum Teil unter Hinzutritt von Nichtmitgliedern (Schöffen, Geschworenen) 
formiert. Dabei ist Grundsatz des heutigen Rechts die Ständigkeit der Gerichte in dem Sinne, 
daß das Personal der in der einzelnen Rechtssache mitwirkenden Gerichtspersonen nicht von 
Fall zu Fall von der Justizverwaltung bestimmt wird, sondern sich ein für allemal nach den ge- 
setzlichen Normativbestimmungen richtet. 
II. Die so formierten Strafrechtsprechungskörper stehen klassenweise im Verhältnis der 
Über- und Unterordnung zueinander als „Gerichte höherer und niederer Ord- 
nung“, und zwar sind es, von unten angefangen, folgende Klassen: 
1. a) die Amtsgerichte, so, daß immer ein Amtsrichter das ganze Amtzgericht 
repräsentiert (nichtkollegiale, einzelrichterliche Verfassung), 8 221 GVG. 
b) die Schöffengerichte, gebildet bei den Amtsgerichten, besetzt mit je einem 
Amtsrichter und zwei Schöffen. Die Schöffen bilden mit dem Amtsrichter ein 
Kollegium, in dem sie volle Gleichberechtigung mit dem Amtsrichter haben (§ 30 
GVG.). 
2. Bei den Landgerichten werden 
a) je eine oder mehrere Strafkammern gebildet, eine jede besetzt mit fünf, unter Um- 
ständen drei Berufsrichtern (I# 77, 78 GVG.), und zwar so, daß die Strafkammer 
als Gericht erster Instanz stets von fünf Richtern gebildet wird (fünfgliedrige Straf- 
kammer), während sie als Berufungsgericht bei bertretungen und in den Fällen 
der Privatklage mit drei Richtern (kleine Berufungsstrafkammer), im übrigen auch 
hier mit fünf Richtern (große Berufungsstrafkammer) besetzt ist. 
Sitz der Strafkammer ist regelmäßig der Landgerichtsort; eine Ausnahme 
bilden die sog. auswärtigen oder detachierten Strafkammern, gebildet bei einem 
Amtsgericht (§ 78 GVG.). 
b) Ferner treten bei den Landgerichten die Schwurgerichte zusammen, besetzt mit je 
drei Berufsrichtern, dem „Gerichtshof“, und zwölf Geschworenen, der „Geschworenen- 
bank“. Gerichtshof und Geschworenenbank bilden zwei getrennte Kollegien, die nicht 
gemeinsam entscheiden, von denen vielmehr jedes seinen eigenen Wirkungskreis 
hat, unten s 63 II (S5 81, 83 GVG.). 
T) Daneben fungiert ein Mitglied des Landgerichts als Untersuchungsrichter, 
( 60, 64 GVG.). 
3. An den Oberlandesgerichten werden die Strafsachen von einem oder mehreren Straf- 
senaten erledigt, deren jeder mit fünf Berufsrichtern besetzt ist (3§ 120, 124 GVG.). 
4. In gleicher Weise werden beim Reichsgericht Strafsenate, hier aus je sieben 
Mitgliedern bestehend, gebildet (sz5 132, 140 GVG.). In gewissen Fällen treten 
sämtliche Strafsenate zusammen, wieder in anderen Fällen sogar das Plenum des 
Reichsgerichts (Strafsenate und Zivilsenate) (S§ 137, 139 GVG.). Außerdem fungiert 
am Reichsgericht ein (nicht notwendig zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehöriger) 
Untersuchungsrichter (§ 184 GVW.). 
III. Schöffengerichte und Schwurgerichte sind von den übrigen Gerichten insofern wesent- 
lich verschieden, als sie nicht dauernd vorhanden sind. Das Schöffengericht tritt nämlich nur 
zu einzelnen Sitzungstagen zusammen, die im voraus für das ganze Jahr bestimmt sind, 
und zwar ausschließlich für die Hauptverhandlung (ogl. § 30 Abs. 2 G.); das
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.