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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Volume count:
5
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Geschäftsverteilung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
  • Erstes Kapitel. Das Strafklagerecht.
  • Zweites Kapitel. Der Prozeßgegenstand.
  • Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
  • A. Begriff.
  • B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
  • Literatur.
  • I. Die ordentliche Strafgerichtsbarkeit im allgemeinen.
  • II. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die bestehenden Gerichtsanstalten und ihre Besetzung.
  • IV. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern.
  • V. Der Geschäftskreis der Gerichte.
  • VI. Die Geschäftsverteilung.
  • VII. Das Verhältnis der Gerichte zueinander und zu anderen Behörden. (korrigiert).
  • C. Die Lehre von den Parteien.
  • Viertes Kapitel. Das Prozeßverhältnis.
  • Zweites Buch: Der Prozeßgang.
  • Anhang: Die Technik der strafprozessualischen Tatsachenerforschung, sog. kriminalpolizeiliche Tätigkeit. §77
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

Strafprozeßrecht. 145 
unlogisch wäre (denn eine und dieselbe Tat kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten begangen 
sein). Wohl aber muß 8 7 St PO. in dem Sinne gelesen werden, als laute er: 
„Der Gerichtsstand ist bei jedem Gerichte begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung 
ganz oder zum Teil begangen ist." 
Denn für die bloße Zuständigkeitsfrage erscheint (anders als für die materiell-strafrecht- 
lichen Fragen, die sich an den Tatort knüpfen) der Teilbegangenschaftsort dem Vollbegangen- 
schaftsort durchaus gleichwertig. Selbstverständlich ist aber auch der Teilbegangenschaftsort 
dem Grundsatze gemäß nur auf die mehreren Aufenthaltsorte zu beziehen; der Erfolgs- 
ort kommt auch bei der hier vertretenen Auslegung des §& 7 nicht in Frage, da er eben überhaupt 
nicht als Tatort angesehen werden kann. 
2. Mit dem forum delicti commissi konkurriert gleichberechtigt, elektiv, das korum domi- 
illi, der Gerichtsstand des Wohnsitzes, eventuell der des gewöhnlichen Aufenthalts, sub- 
eventuell der des letzten Wohnsitzes des Täters (ss 8, 11 StPO., §IJ 7—11 BB., Art. 35 UI 
EBGB.). Vgl. StPO. J 471. 
3. Ist keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände begründet, so tritt subsidär, als Aushilfe- 
gerichtsstand, das forum deprehensionis, der Gerichtsstand der Ergreifung, ein (5 9 
Satz 1 St PO.). 
4. Fehlt es auch an einem korum deprehensionis, so wird das zuständige Gericht durch 
das Reichsgericht bestimmt, sog. Gerichtsstand kraft Auftrags (5 9 Satz 2 und Abs. 2 St PO.). 
II. Bei subjektiver oder objektiver Konnexität mehrerer Strafsachen im Sinne des § 3 
St PO. ist außerdem der Gerichtsstand des Zusammenhangs, forum connexitatis begründet 
(5 13 St PO., vgl. auch § 428). 
III. Die örtliche Zuständigkeit ist bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vom Gericht 
von Amts wegen zu prüfen (St PO. § 18; Ausnahme § 17); nachher nur auf Einwand des Be- 
schuldigten, und zwar kann dieser Einwand nur bis zur Vorlesung des Eröffnungsbeschlusses 
in der Hauptverhandlung (eventuell sogar nur bis zum Schlusse der Voruntersuchung) geltend 
gemacht werden (§ 16 St PO.). 
IV. Bei Kompetenzkonkurrenz entscheidet die Prävention in der Eröffnung der gericht- 
lichen Untersuchung (§ 12 St PO.; vgl. aber das. Abs. 2). 
V. Ist das örtlich zuständige Gericht im einzelnen Falle verhindert, so wird an seiner 
Statt ein anderes Gericht durch Anordnung des zunächst höheren Gerichts zum zuständigen 
ernannt (F 15 St PO.). 
VI. Halten sich 
1. mehrere Gerichte für zuständig so, daß jedes die Zuständigkeit des anderen bestreitet 
— positiver örtlicher Kompetenzkonflikt —, oder erklären sie sich 
2. umgekehrt für unzuständig — negativer örtlicher Kompetenzkonflikt — so wird das 
zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestimmt, und zwar ist dies anomaler- 
weise ad 2 sogar dann noch zulässig, wenn die Unzuständigkeitserklärungen rechtskräftig sind (§ 14, 
19 St PO.). 
§ 16. VI. Die Geschäftsverteilung. 
I. Eine Geschäftsverteilung, d. i. Zuweisung der einzelnen Rechtssachen an dies oder 
jenes Mitglied der Gerichtsanstalt, wird erforderlich bei allen mit mehr als einem Richter 
besetzten Gerichtsanstalten. Sie ist, wiewohl an sich ein Akt der Justizverwaltung, zum Teil 
den Gerichten selbst, genauer gesagt besonderen bei den Gerichten gebildeten Verwaltungs- 
körpem, übertragen zu dem Zwecke, um möglichst Willkür fernzuhalten. 
II. Typisch ist die Geschäftsverteilung beim Landgericht. Hier wird zuvörderst im ein- 
fachen Justizverwaltungswege die Zahl der Kammern (Straf- und Zivilkammern) bestimmt. 
Darauf erfolgt durch das „Präsidium“ (Präsident, Direktoren und ältestes Mitglied, 5 63 Abs. 2 
GVG.) die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern gleicher Art (GVG. § 62). Das 
Präsidium bestimmt weiter die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern, worauf der Prä- 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 10
	        

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