Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Volume count:
5
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Der Geschäftskreis der Gerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
  • Erstes Kapitel. Das Strafklagerecht.
  • Zweites Kapitel. Der Prozeßgegenstand.
  • Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
  • A. Begriff.
  • B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
  • Literatur.
  • I. Die ordentliche Strafgerichtsbarkeit im allgemeinen.
  • II. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die bestehenden Gerichtsanstalten und ihre Besetzung.
  • IV. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern.
  • V. Der Geschäftskreis der Gerichte.
  • 1. Im allgemeinen.
  • 2. Die sachliche Zuständigkeit.
  • 3. Die örtliche Zuständigkeit (der Gerichtsstand, Forum).
  • VI. Die Geschäftsverteilung.
  • VII. Das Verhältnis der Gerichte zueinander und zu anderen Behörden. (korrigiert).
  • C. Die Lehre von den Parteien.
  • Viertes Kapitel. Das Prozeßverhältnis.
  • Zweites Buch: Der Prozeßgang.
  • Anhang: Die Technik der strafprozessualischen Tatsachenerforschung, sog. kriminalpolizeiliche Tätigkeit. §77
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

Strafprozeßrecht. 141 
barkeit überhaupt, deshalb sind namentlich Ladungen an Beschuldigte, Zeugen usw., auch wenn 
sie nicht dem Gerichtssprengel angehören, ohne weiteres gültig und verbindlich. 
II. Im Innern eines jeden Gerichts verteilt sich die gerichtliche Tätigkeit auf die einzelnen 
Kategorien von Gerichtspersonen in der Weise, daß 
1. der Richter die Fülle der Gerichtsgewalt hat, wohingegen dem Gerichtsschreiber und 
dem Gerichtsvollzieher nur eine bestimmt umgrenzte Tätigkeit zugewiesen ist, nämlich 
2. dem Gerichtsschreiber die Beurkundungstätigkeit und die Aktenführung (vgl. §§ 166, 
185, 225, 271, 275, 308 usw. St PO.), 
3. dem Gerichtsvollzieher die Bewirkung von Zustellungen (vgl. § 37 St PO.), sowie die 
Strafvollstreckung bei Vermögensstrafen und Bußen (5 495 St PO.). 
III. Jedem der verschiedenen Gerichte ist durch das Gesetz ein bestimmter Geschäftskreis, 
d. i. ein bestimmter Teil der anhängig werdenden Sachen zugewiesen, für die das Gericht 
„Zuständigkeit, „Kompetenz “ haben solle. Die Zuständigkeit ist 
1. sog. sachliche, insofern jeder Art von Gerichten eine bestimmte Art von Rechts- 
sachen zugeteilt sind; 
2. sog. örtliche — „Gerichtsstand“, korum —, insofern die gleichartigen Sachen unter 
die mehreren sachlich zuständigen Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten verteilt sind. 
8§ 14. 2. Die sachliche Zuständigkeit. 
I. Bei Zuweisung der verschiedenen Arten von Strafsachen an die verschiedenen Arten 
von Gerichten verfährt das Gesetz nicht derart, daß jedesmal der ganze Prozeß in allen seinen 
Teilen immer nur einer Kategorie von Gerichten zugewiesen würde, vielmehr so, daß in 
einem und demselben Prozeß je nach dem Stadium, in dem er sich befindet, und je nach der 
Funktion, die in diesem Stadium auszuüben ist, die eine oder andere Kategorie von Gerichten 
zuständig ist, sog. funktionelle Zuständigkeit — sachliche Zuständigkeit für die 
verschiedenen Prozeßstadien in einer und derselben Sache. 
Solche Teilung der Funktionen greift namentlich in folgender Weise Platz: 
1. Eine besondere Stellung nehmen in Ansehung der Zuständigkeit ein: die Vomahme 
von Ermittelungen im sog. vorbereitenden Verfahren, die Führung einer Voruntersuchung, 
die Rechtshilfeleistung, der Erlaß von Strafbefehlen, die Erledigung von Beschwerden, das 
Klageprüfungsverfahren usw. 
Ganz besonders einschneidend aber ist funktionell der Unterschied zwischen der Tätigkeit 
als „erkennendes Gericht“ und derjenigen als „beschließendes Gerichs““. 
Erkennendes Gericht ist dasjenige, dem die Strafsache zur Erledigung des Haupt- 
verfahrens, also besonders zur Urteilsfällung, zugewiesen ist; beschließendes Gericht das- 
jenige, in dessen Hand die vor und nach dem Hauptverfahren vorfallenden Entscheidungen 
(Eröffnungsbeschluß, Beschlüsse im Strafvollstreckungsstadium) gelegt sind. Das beschließende 
Gericht ist nicht in der Lage, in der Sache zu „erkennen“, d. i. ein Urteil zu fällen; das erkennende 
Gericht ist dagegen recht wohl auch befähigt, zu „beschließen“ (z. B. Vertagung). Regelmäßig 
ist nun freilich jedes erkennende Gericht auch sein eigenes beschließendes Gericht mit der Maß- 
gabe, daß 
a) die Strafkammer als erkennendes Gericht, wenigstens in der Hauptverhandlung, anders 
besetzt ist, denn als beschließendes Gericht (§ 77GVG.), vgl. dazu § 23 Abs. 3 St PO.; 
b) beim Reichsgericht der Erste Strafsenat als beschließendes Gericht für den Zweiten 
und Dritten Strafsenat fungiert, welch letztere zusammen als erkennendes Reichs- 
¾ gericht erster Instanz fungieren (§5 138 GVG.). 
Die Periodizität der Schöffen= und der Schwurgerichte (oben § 12 III) bringt es aber 
mit sich, daß für diese Gerichte andere Gerichte als „beschließende“ fungieren müssen, und zwar 
ist der Amtsrichter beschließendes Gericht für das Schöffengericht (# 30 Abs. 2 GVG.) und die 
Strafkammer beschließendes Gericht für das Schwurgericht (daneben wird das Schwurgericht 
auch in seiner Eigenschaft als erkennendes Gericht außerhalb der Sitzungsperiode in Ansehung
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
1 / 168
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.