Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Regulativ, betreffend die Eisenbahn-Kommissariate.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen.
  • Verordnung, betreffend die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter.
  • Betriebsordnung für die Haupt-Eisenbahnen Deutschlands.
  • Regulativ, betreffend die Eisenbahn-Kommissariate.
  • Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes.
  • Gesetz, betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnrathes für die Staatseisenbahnverwaltung.
  • Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXII. Reichs-Eisenbahn-Amt. 1125 
gungen, insbesondere auch die Ueberwachung der Ausführung des vorgeschriebenen 
Bahn-Polizei-Reglements, sowie der mit der Handhabung des letzteren beauftragten 
Bahn-Beamten!?); von den Königl. Regierungen, außer den Expropriationen und der 
Ausübung der Polizei-Strafgewalt namentlich die wegen der Bahn-Anlage nothwendige 
Regulirung der Wege-, Bewässerungs- und Vorfluths-Angelegenheiten. 
Die im §. 22 des Gesetzes vom 3. November 1838 erwähnte Revision einer im 
Bau vollendeten Eisenbahn-Anlage ist von Kommissarien der betreffenden Königl. 
Regierung und von den Eisenbahn-Kommissarien gemeinschaftlich vorzunehmen. Auf 
Grund des gemeinschaftlichen Gutachtens hat die Regierung über die Zulässigkeit der 
Betriebs-Eröffnung zu befinden. 
#§. 2. In Angelegenbeiten, bei welchen das Ressort der Königl. Regierung und 
das des Eisenbahn-Kommissariats sich berührt, wie bei der Prüfung des Bauprojekts 
und der Untersuchung von Unglücksfällen und Vergehen, bei der Ausübung der Dis- 
ziolinar= Strafgewalt gegen Bahn-Polizei-Beamte, haben beide Behörden sich mit 
einander zu benehmen?). Bei Unglücksfällen und Vergehen gegen die zur Sicherung 
der Eisenbahnen und des Betriebes auf denselben bestehenden Polizei= und Criminal- 
Gesetze, hat jedoch das Eisenbahn-Kommissariat die nächste Pflicht, für die Aufnahme 
des Thatbestandes Sorge zu tragen. 
Den Berichten der Königl. Regierungen an die vorgesetzten Ministerien in 
Angelegenheiten, die das beiderseitige Ressort berühren, ist die Aeußerung oder das 
Gutachten des Kommissariats jederzeit beizufügen?). 
#§. 3. Alle Verfügungen der Königl. Regierungen an die Vorstände der Eisen- 
bahn-Gesellschaften sind an das Eisenbahn-Kommissariat zu adressiren, wie auch um- 
gekehrt alle Berichte der Vorstände an die Königl. Regierungen durch das Kommissariat 
an diese gelangen. « 
§. 4. In den Kompetenz-Verhältnissen der Königl. Regierungen und der Königl. 
Eisenbahn-Kommissariate, den Ministerien und den Königl. Ober-Präsidien gegenüber, 
wird durch diese Verfügung nichts geändert. 
  
Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. 
Vom 27. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 164). 
§. 1 Unter dem Namen „Reichs-Eisenbahn-Amt"“ wird eine ständige 
Centralbehörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforder- 
lichen Zahl von Räthen besteht und ihren Sitz in Berlin hat. 
Auch können nach Maßgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-Kommissare 
bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amt ihre Instruktionen empfangen. 
§. 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amtes, 
sowie die Reichs-Eisenbahn-Kommissare werden vom Kaiser, die Subaltern= und 
Unterbeamten werden vom Reichskanzler ernannt. 
Auf den Vorsitzenden finden die Vorschriften des §. 25 des Gesetzes, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873, Anwendung. 
Personen, welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn betheiligt 
sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-Amt oder als Reichs- 
Eisenbahn-Kommissare ausüben. 
1) Desgleichen die polizeiliche Prüfung und Beaufsichtigung der Lokomotiven, 
resp. die Genehmigung zu ihrer Benutzung, Res. 8. Jan. 1849 (M. Bl. S. 25) 
*) Eine Kommunikation zwischen der Regierung und dem Eisenbahn-Kommissariat 
ist nur erforderlich in solchen Fällen, welche ein Einschreiten der Landespolizeibehörde 
erheischen, resp. von landespolizeilichem Interesse sind. Dagegen erscheint es schon 
zur Wahrung des landespolizeilichen Interesses geboten, daß alle Unglücksfälle, Ver- 
gehen und Verbrechen, welche sich innerhalb des Eisenbahngebietes ereignen, durch die 
Bahnpolizei der betreffenden Ortspolizeibehörde mitgetheilt werden, Res. 17. Okt. 
1865 (M. Bl. S. 285). 
3) Diese Bestimmung und die in §. 3 find den beir. Behörden durch Res. 
30. Juni 1869 (M. Bl. S. 158) von Neuem eingeschärft worden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.