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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Patent-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken.
  • Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
  • Gesetz, betr. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung.
  • Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.
  • Patent-Gesetz.
  • Erster Abschnitt. Patentrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Patentamt.
  • Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen.
  • Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigungen.
  • Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Waarenbezeichnungen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1480 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 
§. 34. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt finden die 
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache ent- 
sprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt 
nd, werden nicht berücksichtigt. 
Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigungen. 
§. 35. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen 
der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Ver- 
letzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung 
eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegen- 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1479. 
§. 6. Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung der 
Parteien. 
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 
§. 7. Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist 
nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der 
Erklärungsschrift veranlaßt wird. 
Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen die 
Parteien ausgeschlossen sind. 
Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im §. 5 An- 
wendung. 
Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien nicht 
berührt find, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äußern. 
§. 8. Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich 
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. 
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf Grund 
der Akten. 
§. 9. Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen; die- 
selben dürfen an der Abstimmung nicht Theil nehmen. 
§. 10. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht nach 8. 33 
Abs. 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse des 
Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenden Auslagen, 
welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweckentsprechenden Wahrung der 
Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
§. 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der 
Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
Dae Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter- 
schreiben. 
§5. 12. Die Verkündigung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die 
Verhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine. 
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt 
sie durch Verlesung der Gründe, oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen 
Inhalts. 
Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch 
Vermittelung des Patentamts zugestellt. 
#§. 13. Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidung des Patentamts 
die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes aus- 
gesprochen werde, so findet die BVorschrift des §. 30 Abs. 3 dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 14. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind 
befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen. 
Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Bei- 
stande zu erscheinen. 
§s. 15. Im Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den 
Geschäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maßgebend.
	        

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