Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrath.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Schlußbestimmungen zum XII. Abschnitt.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen.
  • Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
  • Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
  • Vorschriften zur Auslegung des Wahlreglements.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 13 
nehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwal= 
tungen zuh. 
„„Sämmtliche, Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltung sind ver— 
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post= und Tele- 
graphen-Verwaltung in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung 
der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Be- 
zirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen- 
Beamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des 
Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. 
Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, 
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung 
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb be- 
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt?). 
Wo eine selbständige Landespost= resp. Telegraphen -Verwaltung nicht 
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträges). 
Artikel 51. Bei Ueberweisung des Uieberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Anbetracht der bisherigen Ver- 
schiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete er- 
zielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während 
der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden: 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk 
an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden 
Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den 
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung 
Zu Anmerkung 2 auf S. 12. 
das Recht der Erlassung eines Postreglements dem Reichskanzler unter theilweiser 
Mitwirkung des Bundesrathes. Auf Grund dieser Bestimmung ist die Postordn. 
11. Juni 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 428, 430) erlassen. 
1) Vergl. Art. 52 Abs. 3. Ueber die Zuziehung von Vertretern einzelner 
Bundesstaaten beim Abschlusse von Post. und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen 
Staaten, sowie über den selbständigen Abschluß solcher nur den Grenzverkehr be- 
treffenden Verträge vergl. XI Schlußprot. zum Vertrage mit Bayern vom 
23. Nov. 1870. 
2) Diese sind mittelbare Reichsbeamte. Sie sind zunächst den dienstlichen An- 
ordnungen der Landesregierung unterstellt. Doch weichtihre dienstliche Stellung von der der 
übrigen Landesbeamten insofern ab, als sie außerdem den Weisungen der zu- 
ständigen Reichsbehörden unterstellt sind oder Reichsgesetze ihre Rechtsstellung geregelt 
haben, Erk. Disziplinarh. 2. April 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 145). 
:) Vergl. Laband Bd. II S. 46. Danach steht die gesammte Postverwaltung 
einschließlich der Ernennung sämmtlicher Beamten dem Reiche zu in Elsaß-Lothringen, 
Preußen, denjenigen Staaten, wo Preußen schon früher das Post= und Telegraphen- 
regal erworben hatte (Hessen, Anhalt, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe, in den 
oldenburgischen Fürstenthümern Birkenfeld und Lübeck und in den thüringischen 
Staaten außer Sachsen-Altenburg); ferner in Hamburg, Bremen, Lübeck und Oldenburg. 
Im Königreich Sachsen mit Sachsen-Altenburg, beiden Mecklenburg, Braunschweig 
und Baden ernennen, befördern und entlassen die Landesregierungen, denen die betr. 
Anträge von den Reichsverwaltungsbehörden zugehen, die oberen Beamten, soweit 
dazu nicht nach der Verfassung der Kaiser zuständig ist, während die Annahme und 
Entlassung der im Vorbereitungsdienste befindlichen Beamten, sowie die Anstellung 
sämmtlicher Unterbeamten durch die Behörden des Reiches erfolgt.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.