Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870
  • Einleitende Bestimmungen.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen außerhalb der Anstalt.
  • Anweisung über die Festsetzung der korrektionellen Nachhaft und über das bei der Entlassung der Korrigenden zu beobachtende Verfahren.
  • Reglement, betreffend die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen etc.
  • Vorschriften, betreffend die zeitweise Entlassung (Beurlaubung) von Gefangenen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs, betr. die Stellung unter Polizei-Aufsicht.
  • Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Diebstahl und Unterschlagung. 625 
„8. 237. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem 
Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entfuͤhrt, 
um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 238. Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Ver- 
folgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. 
§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder 
auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit 
Gefängniß bestraft. 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn 
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- 
entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht 
worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem 
Monat ein. 
Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung 
oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
§. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Be- 
drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung 
oder Unterlassung nöthigt 1), wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens be- 
droht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark bestraft. 
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. 
#§. 242. Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht 
wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahl) mit 
Gefängniß bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 243. Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen 
werden, welche dem Gottesdienst gewidmet sind; 
2. aus einem Gebäude oder unschlossenen Raumes) mittels Einbruchs, 
Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird; 
1) Der §. 240 findet nur Anwendung, wenn die Gewalt oder Drohung mittelbar 
oder unmittelbar gegen eine Person gerichtet ist, nicht aber, wenn die Nöthigung sich 
gegen einen Gegenstand richtet, beispielsweise wenn Jemand durch Pfändung einen 
Anderen zur Zahlung nöthigt, ohne daß dabei eine gegen die Person des Eigenthümers 
gerichtete Gewaltmaßregel noch die Bedrohung mit einer solchen erfolgt, Erk. R. G. 
5. Jan. 1881 (R. u. St. A. Nr. 67) — wohl aber wenn ein Vermiether den 
Miether durch Aushebung von Thüren und Feustern zum Ausziehen nöthigt, Erk. 
15. Juni 1883 (E. Crim. IX. 58). 
Der §. 240 findet auch Anwendung, wenn die Gewalt durch Einschließen der 
betreffenden Person ausgeübt wird, Erk. 30. Okt. 1885 (E. Crim. XIII. 49). 
2) Die Emwendung von geernteten Früchten aus einer auf dem Felde befind- 
lichen Miete ist nicht als Feldpolizeiübertretung, sondern als Diebstahl zu bestrafen, 
Erk. O. Trib. 28. Noo. 1877 (E. LXXXI. 332), E. Crim. V. 385, desgl. die Weg- 
nahme von Wild aus einem Parke, der so beschaffen ist, daß das Wild sich in der' 
Verfügungsgewalt des Eigenthümers befindet, E. Crim. VIII. 273. 
Die unbefugte Entnahme von Wasser aus der städisschen Wasserleitung ist nicht 
als Betrug, sondern als Diebstahl strasbar, Erk. 11. Mai 1886 (E. Crim. XIV. 121). 
*:) Das Junere einer nicht in den Erdboden eingefügten, sondern auf demselben 
ausgestellten, verschlossenen hölzernen Geschirrkammer ist als umschlossener Raum im 
Sinne des 5. 243 Nr. 2 anzusehen, Erk. 8. April 1886 (E. Crim. XIV. 227). 
Illing-Kautz, Handöuch I. 7. Aufl. 40
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Preußisches Staatsrecht.
2 / 2
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.