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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
  • Gesetz, betreffend die Zulassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe in Preußen.
  • Gebührentarif zum Personenstandsgesetz vom 6. Februar 1875.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

822 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 
führungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen 
erlassen. 
§. 84. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: 
höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, 
Gemeindevorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der 
Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. 
§. 85. Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 
4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. 
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul 
des Deutschen Reichs) die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Ehe- 
schließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, 
wie für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vorschrift 
tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft. 
  
Gesetz:) vom 13. März 1854 (G. S. S. 123), betreffend die Zulassung 
von Ausländern zur Eingehung einer Ehe in Preußen. 
§. 1. Ausländer?), welche in Unseren Staaten mit einer Inländerin 
oder Ausländerin eine Ehe schließen wollen, haben, neben der Erfüllung 
der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse, durch ein gehörig beglaubigtes 
Attest der Ortsobrigkeit ihrer Heimath nachzuweisen, daß sie nach dortigen 
Gesetzen, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, zur Eingehung einer Ehe im 
Auslande befugt sind, oder die nach diesen Gesetzen eine erforderliche Erlaubniß 
zu der beabsichtigten Ehe erhalten haben. 
§. 2. Unsere Minister der Justiz, der geistlichen 2c. Angelegenheiten und 
des Innern sind ermächtigt, sowohl in einzelnen Fällen:) als, mit Rücksicht auf 
— 
—. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 3821. 
ihre Akte und Register anzuwendenden Formulare vorschreibt und daneben folgeude 
materielle Vorschriften enthält: 
5. 11. Geistlichen und anderen Religionsdienern ist die Einsicht der Register 
kostenfrei zu gestatten. 
§. 12. Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. (Vergl. Res. 
13. Juli 1878, M. Bl. S. 142: Die Kosten der den Dolmetschern bei dem Standes- 
akte selbst zu gewährenden Gebühren sind auf die Staatskasse zu übernehmen. Da- 
neben ist es Sache der Betheiligten, die Behufs der Zulassung zur Eheschließung 
gesetzlich nothwendigen Urkunden auf ihre Kosten in verständlicher Form zu beschaffen. 
Sofern der Standesbeamte der fremden Sprache mächtrig ist, wird ein Anlaß, die 
Beibringung deutscher Uebersetzung zu verlangen, nicht vorliegen, vergl. auch Res. 
23. Sept. 1874, M. Bl. S. 195 und oben Anm. zu §. 45.) 
§. 13. Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten 
eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen. 
§. 15. Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Staudesbeamte, sowie 
Gemeinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
1) Vergl. Anm. zu §. 62 oben. 
2) Das Ges. 13. März 1854 findet auf Angehörige der Norddeutschen Bundes- 
staaten nicht Anwendung, Res. 20. Aug. 1868 (M. Bl. S. 266). Vergl. Ges. 
4. Mai 1868 (B. G. Bl. S. 149), betr. die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen 
der Eheschließung; Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 365), betr. Aufhebung der 
88. 30—33 A. L. R. (Eheverbot wegen Ungleichheit des Standes). 
2) Vergl. oben die Anmerkung zu §. 28. 
4) D. b. nur dann, wenn die Beschaffung des Trau-Erlaubnißscheines unmöglich 
ist, sei es, weil die kompetente Heimathsbehörde nicht zu ermitteln, sei es, weil die- 
selbe zur Ausstellung solcher Scheine nicht befugt ist, Res. 4. Febr. 1868 (M. Br. 
S. 155). 
5 den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau ist das Ges. 
13. März 1854 nicht eingeführt.
	        

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