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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Materielles Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern.
  • Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Besondere Bestimmungen.
  • 1. Realsteuern.
  • 2. Gemeinde-Einkommenssteuer.
  • 3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen.
  • 4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
  • A. Materielles Recht.
  • B. Formelles Recht.
  • 5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
  • 6. Veranlagung und Erhebung.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1000 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
dem Gewerbetreibenden — mag dieses der Gutsbesitzer oder ein Anderer sein — zu 
leisten, jedoch höchstens im Betrage des vollen Satzes der staatlich veranlagten Ge- 
werbesteuer bezw. des auf den betreffenden Betrieb entfallenden Theilbetrages der- 
selben (§. 38 Abs. 1). 
3. Die nachträgliche Erhebung von Ansprüchen Nr. 1 und 2 für bereits abge- 
laufene Rechnungsjahre ist nicht gestattet. 
4. Ueber den Anspruch ist — sofern eine Einigung nicht erfolgt — auf dem 
in §. 53 Abs. 3 und 4 des Näheren bezeichneten Wege zu entscheiden. 
5. Die Handhabung der Vorschriften des §. 53 erfordert fast überall die Fest- 
stellung der maßgebenden Voraussetzungen (Nr. 1a und b), kann aber eine Be- 
handlung nach billigem Ermessen nicht entbehren. Bei der Erörterung der maß- 
gebenden Gefichtspunkte wird es mehr auf billige Abwägungen, als auf genaue zahlen- 
mäßige Feststellungen ankommen. Bei der Erhebung wie bei der Begründung von 
Ansprüchen werden kleinliche Rücksichten und Berechnungen zu vermeiden sein. 
Bor Allem ist eine gütliche Einigung der Betheiligten anzustreben. 
Auch wird es, wenn eine Aenderung der maßgebenden Berhältnisse voraussichtlich 
nicht stattfindet, sich empfehlen, eine Verständigung der Betheiligten, etwa mit einem 
den gesetzlichen Höchstbetrag des Zuschufses (Nr. 1c, Nr. 2) betreffenden Borbehalte, 
thunlichst im Boraus auf mehrere Jahre herbeizuführen. 
Auf die Handhabung des §. 53 im Sinne des Borstehenden hinzuwirken, werden 
sich die Aufsichtsbehörden angelegen sein lassen müssen. 
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten (S#§. 54—58). 
A. Materielles Recht. 
I. Allgemeines. 
Art. 39. 1. Behufs Feststellung des durch direkte Gemeindestenern (Realstenern, 
Einkommenstener) aufzubringenden Bedarfs find zunächst von dem aus dem Haushalts- 
plane der Gemeinde sich ergebenden Gesammtbetrage des Finanzbedarfs die ander- 
weitigen, vor den direkten Stenern zur Bestreitung der Gemeindeausgaben zu ver- 
wendenden Einnahmen (Art. 2) in Abzug zu bringen. 
Von dem hiernach bleibenden Betrag sind weiter in Abzug zu bringen das 
volle Sollaufkommen der etwa bestehenden Bauplatzstener sowie das der Gemeindekasse 
etwa verbleibende Sollaufkommen an Betriebsstenern (§. 58). 
Der sich hiernach ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet den Steuerbedarf, 
welcher auf die verschiedenen Stenerarten zu vertheilen ist. 
2. Der Steuerbedarf ist zunächst auf die Gesammtheit der Realstenern und auf 
die Einkommensteuer zu vertheilen, der auf die Gesammtheit der Realsteuern ent- 
fallende Betrag ist weiter auf die einzelnen Arten der Realsteuern unterzuvertheilen. 
Das Berhältniß, nach welchem die Vertheilung bezw. Untervertheilung erfolgt, ist 
vom Gesetze in Prozenten der vom Staate in der Gemeinde veranlagten Realstenern 
und der Staatseinkommensteuer bestimmt. Hierbei ist das nach der staatlichen Beran- 
lagung auf die Gemeinde entfallende Sollaufkommen desjenigen Jahres zum Grunde 
zu legen, für welches die Vertheilung zu bewirken ist. 
3. Das Aufkommen besonderer Steuern ist je nach ihrer Eimichtung und 
Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrechnen, welcher durch 
Prozente der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer aufzubringen ist. Mieths- 
steuern von gewerblich benutzten Räumen sollen hierbei auf die Gewerbestener ver- 
rechnet werden (§. 57). 
Hiernach ist auch im Falle der Einführung besonderer Stenern lediglich nach 
dem Sollaufkommen der entsprechenden vom Staate veranlagten Stener zu prüfen, 
ob die Vertheilung des Steuerbedarfs den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Die 
nach dem Sollanfkommen der vom Staate veranlagten Stener bemessene Summe 
bilder den durch die entsprechende besondere Steuer aufzubringenden Betrag. Welcher 
Prozenisatz der besonderen Steuer zur Aufbringung dieses Betrages erforderlich ist, 
bestimmt sich lediglich nach den Einrichtungen der besonderen Steuer.
	        

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