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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gemeinde-Einkommenssteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern.
  • Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Besondere Bestimmungen.
  • 1. Realsteuern.
  • 2. Gemeinde-Einkommenssteuer.
  • 3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen.
  • 4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
  • 5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
  • 6. Veranlagung und Erhebung.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 989 
zur staatlich veranlagten Grund= und Gebändesteuer Gesagte finnentsprechende An- 
wendung. 
Betriebssteuer. 
Art. 22. 1. Die Veranlagung der Betriebssteuer erfolgt nach Maßgabe der 
88. 59 f. des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und des §. 12 des Gesetzes 
wegen Anfhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 119). Die 
Bestimmung im §. 28 des Kommunalabgabengesetzes, wonach Betriebe, bei denen 
weder der jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage= und Betriebskapital 
3000 Mark erreicht, von der Gewerbesteuer befreit bleiben, sindet auf die Betriebs- 
steuer keine Anwendung. 1 
2. Die Gemeinden können die Betriebssteuer entweder in der Form der 
§§. 59 ff. a. a. O. bestehen lassen oder durch eine besondere Form ersetzen. In beiden 
Fällen müssen sie aber den nach der staatlichen Veranlagung sich ergebenden Betrag 
der Betriebssteuer erheben und — insoweit die Gemeinden nicht Stadtkreise sind — 
gemäß §. 13 des erwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1893 an die Kreise zur Ver- 
wendung für Kreiszwecke abführen. 
3. Im lAebrigen ist den Gemeinden überlassen, Zuschläge zu der vom Staate 
veranlagten Betriebssteuer zu erheben oder die besonderen Betriebssteuern auf einer 
Grundlage zu gestalten, welche die Erzielung eines Ueberschusses über den Betrag der 
staatlich veranlagten Steuer ermöglicht. Ob die Gemeinden von dieser Befuguniß 
zweckmäßig Gebrauch machen, richtet sich im Allgemeinen nach den örtlichen Ver- 
hältnissen. Zu berücksichtigen bleibt hierbei, daß eine angemessene Ausbildung der 
Betriebssteuer sich vielfach nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus polizeilichen 
Rücksichten emoftehlt; das letztere in denjenigen Orten, in welchen eine Herabminderung 
der Zahl der Betriebsstellen wünschenswerth ist. 
2. Gemeinde-Einkommensteuer. 
A. Steuerpflicht und Befreiung. 
a) Stenerpflicht. 
Art. 23. 1. Nach §. 33 sind der Gemeindeeinkommensteuer unterworfen: 
à) diejenigen phyfischen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz 
haben, hinfichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des Preußischen Staats- 
gebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht auf Grund ausdrücklicher 
Gesetzesbestimmung von der Besteuerung frei zu lassen ist. « 
Als Wohnsitz gilt jeder Ort, an welchem Jemand eine Wohnung unter Um- 
ständen inne hat, die auf die Absicht:) der dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. « · 
Die subjektive und objektive Steuerpflicht bestimmt sich — soweit sie nicht reichs- 
gesetzlich geregelt ist (vergl. Nr. 2) — ausschließlich nach den Borschrijten des Kommunal- 
abgabengesetzes und der daselbst aufrecht erhaltenen älteren Gesetze. Die abweichenden 
Borschriften des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 finden ebensowenig An- 
wendung, wie die Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119). 
b) Diejenigen physischen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in der- 
selben einen Wohnsitz zu haben, entweder Grundvermögen, Handels= oder gewerb- 
liche Anlagen, einschließlich der Bergwerke:) haben, Handel oder Gewerbe oder außer- 
halb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), oder als Gesellschafter an dem 
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges. vom 20. April 1892, 
  
91) Bei Handlungsunfähigen oder beschränkt Handlungsunfähigen (Bevormundeten, 
Kindern in väterlicher Gewalt) kann eine solche rechtswirksame Absicht nur in Hand- 
lungen ihrer gesetzlichen Vertreter gefunden werden. Vergl. E. O. V. II. 185; X. 3; 
XIII. 111; XIII: 125 (Ueberschreitung des 3 monatlichen Aufenthalts durch einen 
Staatsdiener wegen dienstlichen Auftrages); XV. 51, 59. 
2) Bergwerke werden da besessen, wo das verliehene Feld liegt und wo un- 
bewegliche, dem Bergwerkseigenthümer gehörige Zubehörstücke vorhanden sind, E. O. 
ehebe 9 genth gehörige Zubehörst h si
	        

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