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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Materielles Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern.
  • Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Besondere Bestimmungen.
  • 1. Realsteuern.
  • 2. Gemeinde-Einkommenssteuer.
  • 3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen.
  • 4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
  • A. Materielles Recht.
  • B. Formelles Recht.
  • 5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
  • 6. Veranlagung und Erhebung.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1003 
Es wird sich jedoch empfehlen, bei der Vertheilung des Steuerbedarfs an den 
Regeln im §. 54 thunlichst festzuhalten und Abweichungen nur bei zweifelsfreier Be- 
gründung zuzulasfsen. Eine solche Beschränkung ist um so nothwendiger, als eine 
scharfe Sonderung und zahlenmäßige Darstellung des Interesses, welches für die ein- 
zelnen Gemeindeangehörigen an den verschiedenen Aufwendungen der Gemeinde 
besteht, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht durchzuführen ist und ein 
von dem empfohlenen abweichendes Verfahren leicht zu einer dem Gemeinwoble 
schädlichen Bildung starker Interessengegensätze führen kann. *l 
III. Vertheilung des durch Realsteuern aufzubringenden Bedarfs auf die 
verschiedenen Realsteuern (§. 56). 
1. Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Bedarfs sind die vom 
Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern in de: Regel mit dem 
gleichen Prozentsatze heranzuziehen. 
Genießen jedoch die Grund-= (Haus-) Besitzer oder die Gewerbetreibenden 
von Beranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile, oder verursachen sie der Ge- 
meinde besondere Kosten, so ist — sofern die Ausgleichung nicht nach §§. 4, 9, 10 
oder 20 erfolgt — der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf auf die 
Steuern vom Grund- (Haus-) Besitz und Gewerbebetrieb, in Prozenten der veranlagten 
Realstenern berechnet, anderweitig entsprechend unterzuvertheilen, jedoch dürfen Grund- 
und Gebäudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbe- 
stener, und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon kann nur aus besonderen Gründen 
und zwar von den zuständigen Ministern zugelassen werden. 
3. Die Bestimmungen wegen Vertheilung des Stenerbedarfs auf die Grund- 
und Gebäudesteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits finden finnentsprechende 
Anwendung auf die Heranziehung der Grundstener in ihrem Verhältniß zur Ge- 
bäudesteuer und umgekehrt. 
4. Jede von der Regel abweichende, d. h. ungleichmäßige Heranziehung der 
Grund= und Gebäudesteuer in ihrem Verhältniß zur Gewerbesteuer oder der Grund- 
stener in ihrem Verhältniß zur Gebändesteuer und umgekehrt bedarf der Genehmigung. 
Bei Prüfung der entsprechenden Beschlüsse der Gemeinden wird es sich in analoger 
Anwendung der augegebenen Gesichtspunkte auch in diesem Falle empfeblen, an der 
von dem Gesetze als Regel bezeichneten Borschrift so lange festzuhalten, als eine Ab- 
weichung von derselben nicht zweifelsfrei begründet ist. 
5. Der aus stenerlicher Bor= oder Mehrbelastung (F. 20) sich ergebende Betrag 
ist stets auf den Bedarf derjenigen Stenerart anzurechnen, auf welche sich die Bor- 
oder Mehrbelastung bezieht. 
B. Formelles Recht. 
Beschlußfassung der Gemeinde (§. 59). 
Art. 40. Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Gesammtheit der 
Realsteuern und auf die Einkommensteuer, sowie üÜber die Vertheilung des auf die 
Gesammtheit der Realstenern entfallenden Bedarfs auf die einzelnen Arten der Real= 
stenern hat die Gemeinde thunlichst vor Beginn des Rechnungsjahres, spätestens aber 
bis zum Ablaufe der drei ersten Monate defselben, Beschluß zu fassen, das erste Mal 
für das Rechnungsjahr 1895/96. 
Die Beschlußfassung erstreckt sich auf die für die Gemeinde maßgebende Rechnungs- 
periode (§. 95); sie kann jedoch, wenn die für die Bertheilung des Steuerbedarfs 
maßgebenden Boraussetzungen erheblichen Schwankungen nicht unterworfen sind, 
ler wrer Rechnungsperioden oder auch dauernd bis auf anderweitige Bestimmung 
olgen. 
Kommt bis zum Ablaufe der drei ersten Monate des Rechnungsjahres ein gültiger 
Beschluß über die Vertheilung des Stenerbedarfs nicht zu Stande, so werden behufe 
Deckung des Steuerbedarfs, ohne daß jedoch die zu Recht bestehenden Steuerordnungen 
hierdurch ihre Geltung verlieren, die Realstenern mit einem um die Hälfte höheren 
Prozentsatze als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Prozentsätzen, heran- 
gezogen. Wird daher auf Grund einer bestehenden Stenerordnung an Realsteuer 
oder an Gemeinde--Einkommensteuer mehr aufgebracht, als die eine oder andere Art 
dieser Steuern nach dem angegebenen Verhältnisse von 3:2 aufzubringen hätte, so
	        

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