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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1066 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet, als bisher durch 8. 79 Titel 14 
Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über 
die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1871 (G. S. S. 241) oder 
sonstige bestehenden Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig er- 
ärt war. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. « 
Dritter Abschnitt. Kreisstatutent) und Reglements. 
§. 20. Jeder Kreis ist befugt: 
1. zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Ange- 
legenheiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver- 
schtedenheiten gestattet (§§. 104 Abs. 2, 108 Abs. 1 und 109), oder das 
Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegen- 
heiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist; 
2. zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises. 
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo 
ein Lalses nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt 
zu machen. 
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
Gliederung des Kreises. 
§. 21. Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§§. 4 und 169), zer- 
fallen in Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt= und Amtsbezirke. 
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden oder 
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Landgemeinden 
und Gutsbezirken. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1055. 
Eine Entscheidung über die Grundsätze der Veranlagung beziehungsweise über die 
Kreisabgabenpflichtigkeit im Allgemeinen und abgesehen von dem einzelnen Falle der 
Hebung findet im Berwaltungsstreitverfahren nicht statt, Erk. O. B. G. 3. Nov. 1877 
(E. III. 13) und 4. Nov. 1878 (E. O. B. IV. 66). 
A. L. R. Theil 1I Tit. 14: 
§. 78. Ueber die Verbindlichkeit zur Errichtung allgemeiner Anlagen, denen 
sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse der- 
selben, nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen find (§§. 2, 3) findet kein 
Prozeß statt. 
§ 79. Behauptet aber Jemand aus besonderen Gründen die Befreiung von 
einer solchen Abgabe (Ss. 4—8), oder behauptet er, in der Bestimmung seines Antheils 
über die Gebühr belastet zu sein (5. 9), so soll er darüber rechtlich gehört werden. 
Gegenstand der Klage kann nur eine bestimmte, ziffermäßig zu übersehende 
Forderung bilden — ein Streit über die Abgabenpflicht im Allgemeinen findet nicht 
statt. Der Pflichtige kann seine Klage anders, als den Einfpruch begründen und der 
Kreisausschuß seine Veranlagung in anderer Weise als beim Reklamationsbescheide 
begründen, er darf aber nicht von seiner eigenen Veranlagung, wie fie vielleicht erst 
im Reklamationsbescheide klar gestellt ist, wieder abgehen. Wäre z. B. die Ein- 
kommensquelle bei der Steuerforderung nicht angegeben, dagegen aber im Re- 
klamationsbescheide erwähnt, so würde der Kreisausschuß die Beranlagung demnächst 
nicht darauf stützen können, daß der Pflichtige das veranschlagte Einkommen aus einer 
anderen Ouelle beziehe, Friedrichs S. 146 und 148. 
1) Wegen ihrer landesherrlichen Genehmigung vgl. §. 176 Nr. 1. Diese ist nur 
erforderlich, soweit die Gesetze nicht ein Anderes vorschreiben, vergl. z. B. §. 12 des 
Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883. Die Statuten sind mit Datum des Kreistags- 
beschlusses und den in §. 125 Abs. 1 vorgesehenen Unterschriften zu verseben und der 
Aufsichtsbehörde zur Erwirkung der Genehmigung in zwei Ausfertigungen einzureichen.
	        

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