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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Verhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • I. Allgemeine Verhältnisse.
  • II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen.
  • III. Lehrlingsverhältnisse.
  • IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
  • V. Aufsicht.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gesellen und Gehülfen. 109 
und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser 
orschriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden ?. 
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch das 
Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen). 
A §. 121. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der 
ebeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die 
närsliche Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht 
unden. 
i §. 122. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und 
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine 
gdem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst 
perden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für 
reide Theile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider- 
aufen, sind nichtig#). 
" §. 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
anen Gesellen oder Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver- 
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines 
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigern; 
4. wenn g4 der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- 
geber oder seine Vertreter"') oder gegen die Familienangehörigen des 
rbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen 
oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
erstoßen; 
tages Auf Grund von Abs. 3 (Einführung eines sog. sanitären Maximalarbeits= 
(& *□? für erwachsene männliche Arbeiter) ist bisher nur die Bek. 4. März 1896 
re Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien ergangen; 
m Auw dazu 15. April 1896 (M. Bl. S. 94). - » 
Ausdr Zwischen Gesellen und Gehülfen besteht gewerberechtlich kein Unterschied. Der 
alerninz „Geselle“ ist meist nur beim Handwerk gebräuchlich, einer, der das Gewerbe 
Lenn bat und deshalb technische Hülfsdienste leistet. Der Gehülfe braucht technische 
Kuego se nicht zu besitzen, obwohl sie bei ihm ebenso gut vorkommen können. Beide 
* inen sind unselbständige gewerbliche Arbeiter, die nicht Lehrlinge sind (§g. 126 f.) 
sondein einer Fabrik beschäftigten Gesellen und Gehülfen pflegen nicht als solche, 
in als Fabrikarbeiter bezeichnet zu werden (5§. 134 ff.0. . 
gleiche K h. nicht der ganze Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über die un- 
áq ündigungsfrist, an deren Stelle die gesetzliche Kündigungsfeift rritt. 
gegangen : s. nur diejenigen Personen, auf die die Autorität des Arbeitgebers über- 
treibende ist, z. B. der Vormund des Gewerbetreibenden, der Direktor einer gewerbe- 
K G Er Aktiengesellschaft, nicht aber ein Werkmeister, oder Betriebsbeamter, Erk. 
Febr. 1881 (Ann. III. 317).
	        

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