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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1246 Abschnitt XL. Privatschulen. 
36. Gesang. 
In dem Gesangunterrichte wechseln Choräle und Bolkslieder ab. Ziel ist, daß 
jeder Schüler nicht nur im Chor, sondern auch einzeln richtig und sicher fingen könne 
und bei seinem Abgange eine genügende Anzahl von Chorälen und Volksliedern, 
libter möglichst unter sicherer Einprägung der ganzen Terxte, als festes Eigenthum 
inne habe. 
37. Der Turnunterricht. 
Der Turnnnterricht wird auf der Mittel- und Oberstufe den Knaben in wöchent- 
lich zwei Stunden nach dem durch Zirkular-Verordnung vom 8. Oktober 1868 ein- 
geführten Leitfaden für den Turnunterricht in den preußischen Volksschulen ertheilt. 
Wünschenswerth ist, daß auch auf der Unterstufe Turnspiele und Borübungen an- 
gestellt werden ½. 
38. Unterricht in weiblichen Handarbeiten. 
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten wird, wenn thunlich, schon von der 
Mittelstufe an in wöchentlich zwei Stunden ertheilt?). 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten. 
Falk. 
  
Kab. O. vom 10. Juni 1834 (G. S. S. 135), betreffend die Aufsicht des Staats 
über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der 
Erziehnng der Ingend beschäftigen?). 
Nach den Vorschriften des Landrechts haben Privatanstalten und Privat- 
personen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerb- 
weise beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht") über das 
Schul= und Erziehungswesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte 
zuvor nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch Be- 
stimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes vom 7. September 1811 8§. 83 —86 
sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Er- 
fahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Mißbräuche und wesentliche Nachtheile 
für das Erziehungs= und Unterrichtswesen entstehen, so habe ich Mich bewogen 
efunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes, insoweit sie die Vor- 
chriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der 
nachzuweisenden Qualifikation für diejenigen Personen, welche Privatschulen und 
Pensionsanstalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstunden in 
den Häusern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vorschriften §§. 3 
und 8 Tit. 12 Theil II herzustellen und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der 
örtlichen Aufsichtsbehörde keine Schul= und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne 
dasselbe Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen 
werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts- 
Ertheilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit 
und Lauterkeit der Gesinnungen in religiöser und politischer Hinficht erstrecken. 
Die betreffende Aufsichtsbehörde soll indeß nicht befugt sein, solche Zeugnisse 
  
1) Betrieb des Turnnnterrichtes, insonderheit Pflege der sog. volksthümlichen 
Uebungen, Res. 15. März 1897 (C. Bl. U. B. S. 378). 
——————————ll— 
) Die Aussichtsbehörde ist befugt, die Aufnahme besonderer Gegenstände (weib- 
licher Handarbeiten) in den Lehrplan anzuordnen, Erk. 29. Septbr. 1876 (E. O. B. 
I. 173). Förderung des Handarbeitsunterrichtes möglichst durch geprüfte Lehrerinnen, 
Res. 30. März 1894 (C. Bl. U. B. S. 367). 
4) Bergl. Res. 10. Juli 1840 (M. Bl. S. 97), betr. die Beaufsichtigung der 
Privatschulen 2c. an Orten, wo keine Orts-Schulvorstände und städtische Schul- 
deputationen bestehen.
	        

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