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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Abschnitt II. Privatlehrer. Wie sich Privatlehrer über ihre wissenschaftliche und sittliche Tüchtigkeit auszuweisen haben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Abschnitt I. Die Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten.
  • Abschnitt II. Privatlehrer. Wie sich Privatlehrer über ihre wissenschaftliche und sittliche Tüchtigkeit auszuweisen haben.
  • Abschnitt III. Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen, Befähigungsschein für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1252 Abschnitt XL. Privatschulen. 
noch die vorgängige Genehmigung des Ministerium des Innern lund der Polizei] 
erforderlich; die Ortsschulbehörde hat dieselbe in den geeigneten Fällen zunächst bei 
der vorgesetzten Königlichen Regierung in Antrag zu bringen. Personen, welche 
wegen Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Anstellung im Staatsdienste 
ansgeschlossen sind, ist die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht zu versagen. 
Ausnahmen. 
§. 16. Geistliche 1) und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen Schulanstalten. 
beschäftigten Sprach-, Gesang-, Mufik= und Zeichenlehrer sind für befähigt und befugt 
zu erachten, Privatunterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; sie bedürfen 
hierzu keines besonderen Erlaubnißscheins und haben ihr Vorhaben bloß bei der Orts- 
schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden bei den Landes- Universitäten und den 
Schülern der obersten Klasse der gelehrten Schulen soll gestattet sein, ohne einen 
besonderen Erlaubnißschein Privatunterricht in Familien und in Privatanstalten zu 
ertheilen, wenn sie sich über ihre wissenschaftliche und sittliche Befähigung für Unter- 
richt und Erziehung durch ein genügendes Zengniß resp. des Rektors der Universität 
oder des Direktors der gelehrten Schule, welche sie besuchen, bei der Ortsschulbehörde 
zuvor ausgewiesen haben. 
Beaufsichtigung der Privatlehrer. 
§. 17. Die Ortsschulbehörde soll über die Wirksamkeit der Privatlehrer und- 
Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhältnissen anzupassende Aussicht führen, 
bei Unregelmäßigkeiten, welche auf ein unsittliches Verhalten derselben schließen lassen, 
so wie, wenn in religiöser oder politischer Beziehung Bedenken entstehen, sich mit der 
Orts. Polizeibehörde in Mittheilung zu setzen, und wenn der Berdacht sich bestätigen 
sollte, die Erneuerung des im §. 15 gedachten Erlaubnißscheines versagen, auch nach 
Befünden der Umstände die Entfernung unsittlicher oder politisch verdächtiger Personen 
aus dem Lehrstande bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag bringen. 
Inwiefern Personen, welche Kinder aus mehreren Familiens) 
gemeinschaftlich unterrichten, als Privatlehrer zu betrachten sind. 
§. 18. Personen, welche Kinder aus mehreren Familien gemeinschaftlich unter- 
richten, find als Privatlehrer oder Privatlehrerin zu betrachten und zu behandeln, 
wenn sie in Gemäßheit eines Vertrags, gleichviel ob mit Einer Familie oder mit 
mehreren, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien die Kinder derselben in eben- 
falls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Vergütung unterrichten. 
Abschnitt IIII Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen, Befähigungsschein 
für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. 
§. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unftttlicher Personen in das Erziehungs= 
geschäft zu verhindern, sollen diejenigen, welche in das Verhältniß eines Hanslehrers 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1251. 
wonach Privatlehrer und Privatlehrerinnen alljährlich der Ernenerung ihres Unter- 
richtserlaubnißscheines bedürfen, dürfen zu Gunsten gewisser Kategorien von Privat- 
lehrern und Privatlehrerinnen Ausnahmen nicht gemacht werden, Res. 7. Mai 1895 
(TC. Bl. U. B. S. 468). 
2:) Bergl. S. 1247 Anm. 1. 
1) Der §. 16 befreit die Geistlichen von der Ablegung der für Privatlehrer vor- 
geschriebenen Prüfungen nur insoweit, als fie zur Ertheilung von Privatunterricht 
in Familien und Privatschulen für befähigt zu erachten fsind. Ihre Befähigung zur 
Leitung von Privatschulen müssen fie durch die für öffentliche Lehrer vorgeschriebene 
Prüfung nachweisen, sofern sie nicht ausnahmsweise davon dispensirt werden, Res. 
26. Nov. 1877 (C. Bl. U. B. S. 99). Vergl. Res. 31. März 1894 (C. Bl. U. B. S.370). 
2) Wenn ein Familienhaupt andere Familien zum Unterricht, den es für seine 
Kinder augeordnet hat, hinzuzieht, so ist dies keine Familien-, sondern eine Privat- 
schule, auf die der §. 18 nicht Anwendung findet und muß alsdann der betr. Lehrer 
seine wissenschaftliche und technische Qualifikation durch die vorgeschriebene Prüfung 
nachweisen, Res. 26. Sept. 1340 (M. Bl. S. 355) und 14. Sept. 1860 (M. Bl. 
1861 S. 5).
	        

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