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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1254 Abschnitt XL. Katholischer Religionsunterricht. 
Res. 12. April 1842 (M. Bl. S. 119), betr. die Ergäuzung der Instr. 
31. Dez. 1839. 
1. Wegen der Pensions-Anstalten für Schüler, die den Unterricht außer diesen 
Anstalten in öffentlichen oder Privat-Schulen empfangen, bedarf es besouderer Be- 
stimmungen nicht, da die Vorsteher der Unterrichts-Anstalten verpflichtet find, falls 
ste den Pensions-Anstalten einen nachtheiligen Einfluß auf Sinlichkeit und Fleiß 
der Zöglinge beizumessen Ursache finden, die betreffenden Eltern darauf aufmerksam 
uu machen. 
2. Privatlehrer, welche Kinder in ihren Wohnungen in einzelnen Gegenständen 
unterrichten wollen, sind wie alle anderen Privatlehrer anzuhalten, die Erlaubniß 
dazu nach §. 14 der Instruktion nachzusuchen. Z 
§. 3. Hinsichtlich der im §. 18 erwähnten Privatlehrer, welche Kinder mehrerer 
Familien gemeinschaftlich unterrichten wollen, kann es lediglich nur der städtischen 
Schulbehörde resp. der Königl. Regierung überlassen bleiben, zu beurtheilen, ob die 
von dem Lehrer beabsichtigte Schule in Beziehung auf Ausdehnung und Leitung der- 
selben von der Art ist, daß sie in die Kategorie von Privatschulen und Privat-Er- 
ziehungs-Anstalten nicht gehört und deshalb bei der Konzession derselben die Be- 
stimmungeu der §§. 1, 2, 3, 4 der Instruktion zur Anwendung kommen müssen. 
4. Die Ertheilung des Privat-Unterrichts kann den noch nicht entlassenen 
Seminaristen nur mit spezieller Genehmigung des Seminar-Direktors gestattet werden. 
Kandidaten der Theologie und des höhern Schulamts, die ihr Examen noch nicht 
gemacht haben, dürfen nur während des ersten Jahres nach ihrem Abgange von der 
Universität mit besonderer Genehmigung der Königl. Regierung zur Ertheilung des 
Unterrichts als Privatlehrer zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie 
ihre pädagogische Qualifikation in den vorschriftsmäßigen Prüfungen dargethan baben. 
5. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Instruktion mittelst der Amts- 
blätter ist das Publikum vollständig unterrichtet, unter welchen Bedingungen die Er- 
laubnißscheine für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen ertheilt werden. Es genügt 
daher auch die im §F. 21 vorgeschriebene einfache Bekanmmachung der Namen derer, 
welche einen solchen Erlaubnißschein erhalten haben. 
6. Einer besonderen Strafbestimmung für diejenigen, welche unbefugt Privat= 
unterricht ertheilen, bedarf es nicht, da gegen solche, welche nach erhaltenen Warnungen 
den Erlaubnißschein nicht nachsuchen oder welchen er verweigert werden muß, neben 
dem Berbote der Fortsetzung des Unterrichts, welchem nöthigen Falls durch den Erlaß 
von Strafbefehlen Geltung zu verschaffen ist, die gewöhnliche Polizeistrafe in An- 
wendung kommen wird. 
7. Was die Prüfung der Privat-Schulvorsteher und Lehrer betrifft, so wird, 
falls dieselbe bei den bestehenden Prüsungs-Kommissionen Schwierigkeiten finden 
sollte, der Königl. Regierung gestattet, mit derselben in einzelnen Fällen die Schul- 
Inspektoren unter Zuziehung eines geeigneten Rektors oder Lehrers einer höheren 
Lehranstalt zu beauftragen und nach dem günstigen Resultate der Prüfung die Quali= 
flkation anzuerkennen. 
  
Res. 18. Febr. 1876 (M. Bl. S. 68), betreffend den katholischen Religions- 
unterricht in der Volksschule. 
1. Der schulplanmäßige Religionsunterricht wird in der Bolksschule von den 
vom Staate dazu berufenen oder zugelassenen Organen unter seiner Aussicht ertheilt. 
2. Die Ertheilung des Unterrichts liegt in erster Linie den an der Schule an- 
gestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, welche in der vorgeschriebenen Prüfung die Be- 
fähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe gilt von denjenigen Geistlichen, welche, 
wie dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als Lehrer an Volks- 
schulen angestellt find. 
3. Wo es bisher üblich war, den schulplanmäßigen Religionsunterricht zwischen 
dem angestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen ordentlichen Vertreter (Vikar, 
Kaplan) dergestalt zu theilen, daß ersterer die biblische Geschichte, letzterer den Ka- 
techismus übernimmt, kann es unter der Voraussetzung auch fernerhin dabei bewenden,
	        

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