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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Kreis-Synode.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
  • Zweiter Abschnitt. Kreis-Synode.
  • Dritter Abschnitt. Provinzial-Synode.
  • Vierter Abschnitt. Kosten.
  • Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1422 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der 
bestehenden Verfassung. 
Zweiter Abschnitt. 
Kreis-Synode. 
. 49. Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel 
ven Kreis-Synodalverband ½). 
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten 
Synodalverband anzuschließen. 
Kleinere Diözesen können ganz oder getheilt mit benachbarten zu dem Ver- 
bande einer Kreis-Synode vereinigt werden. 
Ueber Veränderungen bestehender Kreis-Synodalverbände trifft das Kon- 
sistorium mit Einwilligung der betreffenden Kreis-Synoden oder im Falle des 
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial--Synode Entscheidung. 
S. 50. (In der durch S. 43 Gen. Syn. Ord. 20. Jan. 1876 abgeänderter 
Fassung.) 
Die Kreis-Synode:) besteht aus: 
. dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden. 
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt 
der Vorsitz dem im Ephoralamte älteren; 
2. sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder 
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten :), welche 
keine Parochialrechte haben, Mililärgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche 
sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu 
nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner 
Geistlichen entscheidet das Konsistorium; 
3. der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird 
aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren Aeltesten 
gewählt, in der Weise, dass jede Gemeinde so viel Mitglieder entsendet, 
als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die andere 
Hälfte wird aus den angesehenen kirchlich erfahrenen und verdienten 
Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 1494. 
5§s. 34 ff., wegen der Anstalts--Gemeinden §. 77 ff. A. L. R. II. 19. Wegen Bildung 
von Gemeindekörperschaften bei Borhandensein einer über die Anstaltsgenossen hin- 
ausgehenden Pfarrgemeinde vergl. Res. E. O. K. 27. Nov. 1873 (Aktenst. 5 22 
S. 294). Abgesehen von solchen sind Anstalts- und desgl die Mil.-Gemeinden wie 
von der Gemeinde-, so auch von der Synodalverfassang d. G. ausgeschlossen. 
1) Ueber die Vertheilung der Kreissynodalkosten vergl. Erk 28. Juni 1881 (K. 
G. u. Bd. Bl. S. 491) 
A. E. 30. Dez. 1874 (G. S. 1875 S. 2), betr. die Einfügung der Kreis- 
Synoden Stolberg-Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der 
Provinz Sachsen. 
Wegen Zugehörigleit der ref. Kirchengemeinden Danzig und Elbing zur ost- 
preußischen rel. Kreiesynode und etwaiger Aenderung s. A. E. 7. März 1887 (K. G. Bl. 
S. 85 Nr. 1.). 
:) Geistliche find nur dann befugt, an der Kreis-Synode mit beschließender 
Stimme Theil zu nehmen, wenn fie an einer mit verfassungsmäßigen Organen aus- 
gestatteten Gemeinde angestellt find und in Folge dessen aus der letzteren neben ihnen 
die entsprechende Zahl gewählter Mitglieder zur Synode abzuordnen ist. Unter dieser 
Voraussetzung haben auch Anstaltsgeistliche die Theilnahme mit beschließender Stimme. 
Andere Anstaltsgeistliche find zur Theilnahme mit berathender Stimme befugt, wenn 
sie ein geistliches, der kirchlichen Organisation eingegliedertes Amt bekleiden, dagegen 
steht die Theilnahme denjenigen Geistlichen nicht zu, welche als Vereins= oder Privat- 
beamte im Dienste einer freien, der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht untergeordneten 
Austalt stehen, §. 45 Instr. 15. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 15). 
Ueber die Befugniß der ordinirten Hülfsgeistlichen, der Kreis-Synode mit be- 
rathender Stimme beizuwohnen, vergl. Res. 1. März 1832 (K. G. u. Bd. Bl. S. 46).
	        

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