Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Nachträge, während des Druckes erschienen. 
Zu Seite 14 (Anm. 7). 
Jedoch nicht nur die Stauwerke im engsten Sinne, sondern auch die übrigen 
den Wasserstau beeinflussenden Bestandtheile der Stauanlagen, z. B. Wasserräder. 
Daher sind Turbinenanlagen genehmigungepflichtig. Min. Bescheid 8. Sept. 1897 
(M. Bl. S. 179). 
Zu Seite 24 (Anm. 3). 
Ausf. Res. 17. Aug. 1896 (M. Bl. S. 166). 
Zu Seite 36 (6. 33b). 
Die Ortspolizeibehörden sollen nur auf solche Kunstscheine Rücksicht nehmen, die 
von höheren Berwaltungsbehörden oder von anerkannt zuverlässigen Sachverständigen 
a#nsgestellt find. Im Uebrigen ist daran festzuhalten, daß die zuständigen Behörden, 
je nach Lage des Falles also die Polizei= und Gemeindebehörden, die Kreis= und Be- 
zirksausschüsse 2c. auf Grund eigener Prüfung nach den jedesmal in Betracht kommen- 
den Umständen zu entscheiden haben, ob ein höheres Interesse der Kunst oder der 
Wissenschaft obwaltet. Ein derartiges Interesse bedarf stets eines besonderen Nach- 
weises, namentlich bei Lustbarkeiten, die im Umherziehen betrieben werden, wird er 
vielfach nur durch Borführung der Leistungen vor einem Vertreter der Behäörde, 
nöthigenfalls unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen zu erbringen sein, 
Andererseits ist nicht außer Acht zu lassen, daß es Künstler von solcher Bedeutung 
giebt, daß ihr Name jeden weiteren Nachweis zu ersetzen geeignet erscheint, Res. 
15. Juni 1897 (M. Bl. S. 113). 
Zu Seite 39 (Anm. 6). 
Die Polizeibehörden haben in allen Fällen das Vorleben der Theateragenten mit 
Hülfe der Strafregister genau festzustellen und falls hierbei Thatsachen sich ergeben 
sollten, die die Unzuverlässigkeit des Agenten in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb 
darthun, die Klage auf Untersagung des Gewerbebetriebes gemäß §. 119 Zust. G. zu 
erheben, Res. 28. Mai 1897 (M. Bl. S. 113). 
Zu Seite 49 (Anm. 3). 
Die Befugniß, das Schankgewerbe durch Stellvertreter auszuüben, wird wenigstens 
in größeren Städten vielfach zu Gesetzesumgehungen mißbraucht, indem, unter Ber- 
heimlichung des wirklichen Sachverhalts, der Käufer, Pächter u. s. w., der das Ge- 
werbe für eigene Rechnung betreibt, den Behörden gegenüber als Stellvertreter des 
Berkäufers, Verpächters u. s. w., der sich im Besitze der Erlaubniß gemäß 8. 33 der 
Gewerbeordnung befindet, ausgegeben wird. Diesen „Schiebungen“ ist an der Hand 
des Res. 24. Febr. 1892 (M. Bl. S. 65) mit Nachdruck entgegenzutreten, namentlich 
dann, wenn solche „Schiebungen“ erfolgen, um eine Schankwirthschaft weiter betreiben 
zu können, für welche der Käufer, Pächter u. s. w. voraussichtlich die Erlaubniß 
gemäß §. 33 der Gewerbeordnung nicht erhalten würde. Erleichtert wird die Aufsicht 
wesentlich durch Erlaß von Polizeiverordnungen oder polizeilicher Verfügungen, worin 
die Schankwirthe verpflichtet werden, von jeder Stelloertretung unter Darlegung des 
obwaltenden Rechtsverhältnisses der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, Ref. 
13. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 6).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Die Friedensbedingungen.
1 / 134
Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.