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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
  • B. Lohnzahlung.
  • C. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der §§. 120d und 147 Abs.4.
  • D. Arbeitsordnungen.
  • E. Anzeige, Verzeichnis und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
  • F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
  • G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
  • H. Statutarische Bestimmungen.
  • J. Ausdehnung der Fabrik-Gesetzgebung auf andere Betriebe.
  • Anlagen zu der Ausführungs-Anweisung zu dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 161 
Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder einzelnen Liefe- 
rung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlofsen: die 
Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt 
ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Be- 
stellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- 
und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Be- 
stellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbe- 
betriebe dieselben keine Verwendung finden; das Feilbieten von Waaren, sowie 
das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen 
unter dem Borbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht- 
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage 
zurücktreten kann (§#§. 1 und 6 Ges., betr. die Abzahlungsgeschäfte, 16. Mai 
1894). 
4. In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten 
Bezirke darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen 
Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist. 
5. Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Er- 
laubniß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für 
welche fie gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
6. Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt 
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und 
Gehöfte nicht gestattet. 
7. In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge- 
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt 
haben. Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige 
Abgaben) zu entrichten. 
8. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten 
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines 
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur 
die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen 
Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Er- 
fordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er 
hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbei- 
schaffung des VBerzeichnifses einzustellen. 
  
Auw. 26. Febr. 1892 (M. Bl. S. 89) zur Ausführung des Ges. 1. Juni 1891, 
betr. Abänderung der Gew. O. 
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse (68. 107 bis 114 Gew. O.). 
I. Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen 
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und äbnlichen Schulen) entlassenen 
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hiernach sind, 
abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren von der 
hrung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Bestimmungen 
großjährig oder für großjährig erklärt sind. .... 
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderjährigkeit zur 
Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet find, gehören, wie aus der gegenwärtigen 
Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbe-Ordnung erhellt, auch die Be- 
triebsbeamten, Werkmeister und Techniker. » » 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, 
Werkmeister, Techniker oder Fabrikarbeiter“ angenommen sind oder nur thatsächlich 
als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe- 
unternehmern angenommen sind, ob fie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, 
Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten 
arbeiten, ist unerheblich. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 11
	        

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