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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
  • B. Lohnzahlung.
  • C. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der §§. 120d und 147 Abs.4.
  • D. Arbeitsordnungen.
  • E. Anzeige, Verzeichnis und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
  • F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
  • G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
  • H. Statutarische Bestimmungen.
  • J. Ausdehnung der Fabrik-Gesetzgebung auf andere Betriebe.
  • Anlagen zu der Ausführungs-Anweisung zu dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

174 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
verschafft werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es 
bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde. 
Von diesen Gesichtspunkten aus erscheint es beispielsweise, wenn die Arbeit leicht 
ist und die Art des Betriebes kürzere Ruhepausen mit sich bringt, unbedenklich, bei 
einer Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern bis höchstens 5½ Stunden von der 
halbstündigen Pause ganz abzusehen oder die Bor- und Nachmittagspausen der länger 
als 6 Stunden beschäftigten jungen Leute ganz fallen zu lassen, wenn ihre tägliche 
Arbeitszeit auf 9 Stunden beschränkt wird, oder diese Pausen auf je eine Viertel- 
stunde zu verkürzen, wenn die Mittagsstunde um eine halbe Stunde verlängert oder 
die tägliche Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird. Die Nachmittagspause für jugend- 
liche Arbeiterinnen an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen kann erlassen 
werden, wenn der Schluß der Arbeitszeit bereits um 5 oder 5¼ Uhr Nachmittags 
eintritt. 
Auch die einstündige Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 Jahre kann beie 
einer Herabsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 9 Stunden um die Hälfte gekürzt 
werden, wenn nach den örtlichen Berhältnissen eine halbe Stunde zur Einnahme einer 
Mahlzeit ausreicht. Bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 6 Stunden 
kann unter günstigen Umständen auch der gänzliche Wegfall der Mittagspause ge- 
nehmigt werden. Voraussetzung ist auch hier, daß die Arbeit nicht anstrengend ist 
und kürzere Ruhezeiten nach der Art des Betriebes von selbst eintreten. 
7. Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung der 
Pausen wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Boraus nicht zu 
übersehender Ausnahmen für jugendliche Arbeiter nur solche gelten, in denen ein 
rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den durch den 
Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich 
vorgeschriebenen regelmäßigen Bor= und Nachmittagspansen zu gewähren, und in 
denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute — namentlich auch mit Rücksicht auf 
die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn 
die jugendlichen gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern beschäftigt werden. In 
der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Betrieben zutreffen, in denen 
bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugend- 
lichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die 
beantragte anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten iugendlichen Arbeiter 
zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die 
Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum 
derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden. 
Wegen der Natur des Betriebes ist von der einstündigen Mittagspause der 
Arbeiterinnen über 16 Jahre in der Regel nur dann abzusehen, wenn eine ein- 
stündige Unterbrechung des Betriebes an 8 oder wegen des Zusammenhangs der 
Beschäftigung der weiblichen Arbeiterinnen mit der der männlichen Arbeiter nicht 
thunlich ist, wenn die Arbeiten an fich leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht 
mit Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes 
kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Boraussetzungen kann die Mittags- 
pause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem zwei Pausen von je 
einer Biertelstunde gewährt werden. 
8. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf 
die Arbeitspausen beschränkt find, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Anträge 
nach den unter 4, 6 und 7 hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren 
und demnächst mit dem Gutachten des zuständigen Auffichtsbeamten und ihrer eigenen 
gutachtlichen Aeußerung dem Minister für Handel und Gewerbe zur weiteren Ver- 
anlassung vorzulegen. 
9. Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund der 35. 138à 
und 139 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen hat der zuständige 
Auffichtsbeamte seinem Jahresberichte beizufügen. 
G. Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen über die 
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der 
jugendlichen Arbeiter (6. 139b Gew. O.). 
I. Die Aufsicht über die Ansführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der §§. 107
	        

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