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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
  • B. Lohnzahlung.
  • C. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der §§. 120d und 147 Abs.4.
  • D. Arbeitsordnungen.
  • E. Anzeige, Verzeichnis und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
  • F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
  • G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
  • H. Statutarische Bestimmungen.
  • J. Ausdehnung der Fabrik-Gesetzgebung auf andere Betriebe.
  • Anlagen zu der Ausführungs-Anweisung zu dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

168 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
schäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den in §. 138 Abs. 2 erwähnten, 
in einem Exemplar beigefügten Auszug D. aus den Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre, und sofern er jugendliche Arbeiter be- 
schäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen das in §. 138 Abs. 2 erwähnte 
Verzeichniß F., wozu ein Formular hierneben beigefügt ist, und den eben daselbst 
erwähnten, in einem Exemplar angeschlossenen Anszug E. aus den Bestimmungen 
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auszuhängen hat. 
V. Werden andere als die vorstehend unter I. bezeichneten Anlagen den Fabriken 
gleichgestellt (§. 154 Abs. 4 a. a. O.), so finden auf diese die Bestimmungen unter 
I. bis IV. ohne Weiteres Anwendung. 
F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Be- 
triebe (§6. 138a und 139 Gew. O.). 
Für einzelne Fabrikbetriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen der 
§§. 135 Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 zugelassen werden und zwar: 
1. „wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ eine Verlängerung der 
Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Wochentagen außer Sonnabend. 
bis zu 13 Stunden (F. 138a Abs. 1 bis 4); 
2. „bei den im §. 105 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Arbeiten“ eine Be- 
schäftigung gewisser Arbeiterinnen über 16 Jahre an Sonnabenden und Vorabenden 
von Festtagen von 5½ Uhr Nachmittags bis 8½ Uhr Abends (5. 138a Abs. 5); 
3. wegen „Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder 
Unglücksfälle“ eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit und 
Wegfall der Pausen für die jugendlichen und weiblichen Arbeiter (5. 139 Abs. 1); 
4. wegen der „Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter“ Ge- 
stattung der Arbeit zur Nachtzeit und an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen 
sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter aber 
ohne Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit und unter Gewährung einer mindestens 
einstündigen Pause für jugendliche Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 
6 Stunden dauert (5. 139 Abs. 2). 
I. Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre wegen außer- 
gewöhnlicher Häufung der Arbeit (Gew. O. §. 138 Abs. 1 bis 4). 
1. Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeiterinnen wegen „außer- 
gewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist die untere Verwaltungsbehörde nur dann, wenn 
die längere Beschäftigung für höchstens 2 Wochen nachgesucht wird, d. h. für 
10 Arbeitstage, da diese 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage 
und 2 Sonnabende umfassen. Im Uebrigen ist nur die höhere Berwaltungsbehörde 
zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der Be- 
schäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist die untere Ber- 
waltungsbehörde nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihr oder der 
höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen längeren Beschäftigung in der Fabrik oder 
der betreffenden Betriebsabtheilung die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten 
und ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit ge- 
fiellt ist. 
2. Der schriftliche und erschöpfende Antrag ist unmittelbar oder durch Vermitte- 
lung der Ortspolizeibehörde an die untere oder höhere Verwaltungsbehörde zu richten- 
Ist der Antrag der Ortspolizeibehörde zur Weiterbeförderung überreicht, so hat diese 
sofort mangelhafte Anträge zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die 
Richtigkeit der thatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß 
dieser Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern. Die drei- 
tägige Frist für den von der untern Berwaltungsbehörde zu ertheilenden Bescheid be- 
giunt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den gesetzlichen Auforderungen völlig ent- 
sprechenden Antrages. 
3. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit ge- 
nehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten 
braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen Tag über die 40 Arbeitstage 
hinaus von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, so muß auch für die 
bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten.
	        

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