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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gebühren-Ordnung für Dampfkesseluntersuchungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Sonstige Untersuchungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision der Dampfkessel.
  • Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.
  • Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel.
  • Gebühren-Ordnung für Dampfkesseluntersuchungen.
  • I. Untersuchung neuer und neu genehmigter Dampfkessel.
  • II. Regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchungen.
  • III. Sonstige Untersuchungen.
  • Vordruck A. Urkunde über die Genehmigung zur Dampfkessel Anlegung.
  • Vordruck B. Prüfungs-Zeugnis über die Wasserdruck-Probe eines Dampfkessels.
  • Vordruck C. Bescheinigung über die Abnahme-Untersuchung eines Dampfkessels.
  • Vordruck D. Revisionsbuch für einen Dampfkessel.
  • Vordruck E. Bescheinigung über Kessel-Untersuchung.
  • Vordruck F. Bescheinigung über die Konstruktions-Prüfung eines Dampfkessels.
  • Vordruck G. Bescheinigung über die Konstruktions-Prüfung und Wasserdruck-Probe eines Dampfkessels.
  • Vordruck H (K. P. 2). Verzeichnis der Kesseluntersuchungen.
  • Vordruck J. Beschreibung zur Genehmigung einer Dampfkesselanlage.
  • Vordruck K.
  • Vordruck K. P. 3. Gebühren-Nachweis.
  • Vordruck K. P. 4. Gebühren-Berechnung.
  • Vordruck K. P. 5. Gebühren-Berechnung.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

260 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
g0) Für die Untersuchung von Kesseln preußischer Staatsbetriebe werden, soweit 
solche von Staatsbeamten ausgeführt werden, Jahresbeiträge und sonstige Ge- 
bühren nicht erhoben. 
IIII. Sonstige Untersuchungen. 
1. Für die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen inneren Untersuchungen, auch 
wenn sie wegen der Bauart der Kessel nur theilweise ausgeführt werden können, so- 
wie für die durch §. 32 Abs. VIII. vorgeschriebene innere Untersuchung und Druck- 
probe ist der Jahresbeitrag nach Abschn. II., für Druckproben gemäß §. 18 Abs. II. 
sowie solchen nach Hauptausbesserungen (§. 28) ist der Satz nach Abschn. I. der Ge- 
bühren-Ordnung zu entrichten. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in demselben 
Etatsjahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (s. 28 Abs. VII.), werden nicht 
besonders berechnet, sofern sie bei staatlicher Ueberwachung des Kessels von einem 
staatlichen Kesselprüfer, bei der durch §. 2 Abs. I. Ziff. 4 gedachten Ueberwachung 
im staatlichen Auftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden. 
2. Bei außerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des §. 36 dieser 
Auweisung stattfinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit 
es sich in letzterem Falle nicht um die durch §. 18 Abs. II. vorgeschriebenen Unter- 
suchungen handelt), ist der nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zutreffende Jahres- 
beitrag zu erheben. 
3. Für Druckproben von Kefseln, welche für das Ausland bestimmt sind oder in 
einem anderen Bundesstaat zur Aufstellung gelangen, find die Sätze unter Abschn. I. 
der Gebühren-Ordnung maßgebend. 
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren Unter- 
suchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wiederholende 
Untersuchung der Jahresbeitrag nach Abschn. II. der Gebühren-Ordnung zu erheben, 
sofern die Untersuchung am festgesetzten Tage nicht oder nur zum Theil ausgeführt 
werden konnte und dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden 
beizumessen ist. Ein Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn das Füllen des Kessels 
bei einer nach der inneren Untersuchung in Aussicht genommenen Druckprobe von 
dem Kesselprüfer nicht abgewartet werden kann, oder wenn sich nach dem Befunde der 
inneren Untersuchung die Nothwendigkeit herausstellt, den Kefsel erst einer Reparatur 
zu unterziehen. 
Für erste Wasserdruckproben (s. 22) und Kefselabnahmen, welche in Folge Ver- 
schuldens des Kefselbesitzers wiederholt werden müssen, werden die Gebührenfätze unter 
Abschn. I. für jede vergebliche Untersuchung erhoben, mit der Maßgabe, daß bei Ab- 
nahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druckprobe, für die Wieder- 
holung nur eines Theils der Untersuchung die entsprechenden Einzelsätze mehrfach in 
Aurechnung kommen. 
  
# Bordruck A. 
Uurkunde über die Genehmigung 
zur 
Auf Grund des §. 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890 wird de 
die Genehmigung zur Anlegng. .-.................................. Dampfkessel 
  
  
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter 
den untenstehenden besonderen Bedingungen ertheilt.
	        

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