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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
II. Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • I. Umfang und Gegenstand der Versicherung.
  • II. Organisation.
  • III. Schiedsgerichte.
  • IV. Verfahren.
  • V. Aufsicht.
  • VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

462 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
§. 36. Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für 
gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kassen- 
einrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten 
Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder 
Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, 
welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden= oder Alters- 
renten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage 
zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und 
Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer 
wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältniß herab- 
gemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem be- 
treffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. 
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung 
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Ab- 
änderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, 
sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunter- 
nehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, 
die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. 
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die 
Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrts- 
einrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet 
werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt 
und von der Ausfsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der 
bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen 
zu decken. 
§. 37. Für Personen, welche aus Kassen der im §S. 36 bezeichneten Art 
Invaliden= oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen 
des Versicherungsverhältnisses nicht ein. 
§. 38. Die Bestimmungen der Is. 36 und 37 finden auch auf die zur 
Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich 
deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Bei- 
tritt besteht. 
§. 39. Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von 
Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des 
ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht 
derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu ge- 
währenden Rente über. 
§. 40. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch 
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatz- 
berechtigten Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden?). 
II. Organisation. 
§. 41. Die Invaliditäts= und Altersversicherung erfolgt durch Versiche- 
rungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere 
Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates 
errichtet werden. 
Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben, sowie 
für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaates eine gemeinsame 
Versicherungsanstalt errichtet werden. 
In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen versichert, deren 
Beschäftigungsort im Bezirke der Versicherungsanstalt liegt. Soweit die Be- 
  
1) Ebensowenig ist eine Aufrechnung der Rente mit Gegenforderungen der Ver- 
sicherungsanstalt, beispielsweise mit Ersatzansprüchen gemäß §. 39, statthaft, Amtl. 
Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S 162.
	        

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