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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
B. Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • A. Untere Verwaltungsbehörden und Gemeindebehörden.
  • B. Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses.
  • C. Nachweise über Krankheiten.
  • D. Gemeinsames.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 487 
B. Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines 
ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisses. 
I. Bescheinigungen. 
2. Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter §. 1 a. a. O. fallendes 
Arbeits- oder Dienstverhältniß (eine Beschäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, 
Lehrling, Dienstbote, Betriebsbeamter, Handlungsgehülse oder Handlungslehrling — 
ansschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlinge —, als Person 
der Besatzung deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nach- 
weisen wollen, haben die unteren Verwaltungsbehörden (Ziff. 1) für die Zeit vor dem 
völligen Inkrafttreten des Gesetzes Bescheinigungen anszustellen: 
a) über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen 
Zeiträume, während welcher der Antragsteller seit dem 1. Januar 1886 in 
einer Beschäftigung (einem Arbeits- oder Dienstverbältniß) der vorerwähnten 
Art thatsächlich gestanden hat; 
b) bei solchen Personen, welche seit dem 1. Januar 1886 ein mit einem be- 
stimmten Arbeitgeber eingegangenes Arbeits= oder Dienstverbältniß zeitweise 
unterbrochen haben, um dasselbe später fortzusetzen, über das Datum des 
Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeitraums, welcher 
zwischen der Unterbrechung und der demnächstigen Wiederaufnahme dieses 
Arbeits= oder Dienstverhältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine 
andere unter §. 1 a. a. O. fallende Beschäftigung aufgenommen wurde, ist 
die letztere unter Angabe des Beginns und der Beendigung in die Bescheini- 
gung aufzunehmen; 
T) bei solchen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon 
vollendet hatten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Antrag- 
steller seit dem 1. Jannar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als 
Arbeiter, Dienstbote u. s. w. für den Tag, die Woche oder den Monat that- 
sächlich bezogen hat. Wurde Gehalt oder Arbeitslohn zum Theil in Natural= 
bezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt, so ist deren Durch- 
schnittswerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. Bei 
Ermittelung dieser Durchschnittswerthe sind die hierüber etwa bestehenden amt- 
lichen Festsetzungen zu Grunde zu legen. 
Handelt es sich um die Beschäftigung als Seemann auf deutschen Serfahrzeugen, 
tritt au die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande das Seemanns- 
amt des Heimathhafens des betreffenden Schiffs (s§. 136 Abs. 4 a. a. O.). 
3. Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (§§. 41 ff. a. a. O.) find Bescheini- 
gungen auch über den Beginn und die Beendigung solcher Beschäftigungen (Arbeits- 
oder Dienstverhältnisse) auszustellen, welche seit dem 1. Januar 1876 bestanden haben, 
und ebenso auch für die Zeit nach dem völligen Inkrafttreten des Gesetzes. 
4. Die Ausstellung der Bescheinigungen darf nur erfolgen, soweit die That- 
sachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder 
glaubhaft nachgewiesen find. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die 
Weorlegung von Dienst= oder Beschäftigungszeugnissen oder eine zuverlässige Auskunft 
es Arbeitgebers für ausreichend zu erachten. 
* Die Ausstellung der Bescheinigungen ist abzulehnen, soweit es sich um die Be- 
chäftigung an einem Ort handelt, welcher nicht zu demjenigen Bezirk gehört, über 
welchen sich örtlich die Zuständigkeit der ersuchten Stelle erstreckt. Die Ausstellung 
er Bescheinigungen ist ferner abzulehnen: 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der 
Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaates, oder ein mit 
Penfionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder 
in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als 
Arbeiter beschäftigt wurde; 
b soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalr, oder nur 
kreier Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen 
und Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regel- 
mäßiger Jabresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 
Mark jährlich überstiegen hat.
	        

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