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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.
  • B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

856 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
ändert wird, soll unmittelbar nach dem Inkraftreten des Gesetzes herbeigeführt werden 
(s. 149 Abs. 4 und 5). — — — 
Demgemäß wird auf Grund des §. 149 Abs. 1 und 2 Folgendes bestiumt. 
A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen. 
1. Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Srimmberechtigten. 
Die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder 
und der sonstigen Stimmberechtigten (§. 45) ist bis zum Anfange des Monats Januar 
1892 zu bewirken. 4 - -· .- 4 
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder 
und die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort be- 
zeichneten physischen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammtheiten nuchzus 
weisen hat, ist unter Benutzung der Personenstands-Aufnahme für die Veranlagung 
der neuen Staatseinkommensteuer nach dem anliegenden Formulare — Anl. A —, 
welchem ein weiteres Schema mit Probeeintragungen beigefügt ist, von dem Gemeinde- 
vorsteher aufzustellen. Bor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste 
hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen. daß bezüglich desselben 
die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen zutreffen. 
Rauht bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinderechtes (§. 44), so 
ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen karzen 
Oinweis auf die einschlagende Nummer des §. 44 ersichtlich zu machen (z. B. „.ruht 
nach S. 44 Nr. 1“). - E— 
In den Spalten 5 und 6 haben bei jedem Gemeindegliede diejenigen Eintra- 
gungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der 
Spalte 7 ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimmberechtigte nach 
Maßgabe der Vorschriften des 8. 48 unter Nr. 1. Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbin- 
dung mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu führen hat. . ; 
Die Landräthe haben bei jeder sich darbieienden Gelegenheit, insbesondere bei 
persönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige 
Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prü- 
fung der erfalgten Eintragungen hinzuwirken. 
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A ist Folgendes zu bemerken:: 
Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen mäunlichen und weiblichen Stimm- 
berechtigen nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzen. Steht ein 
Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, 
daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im 
8. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht aus- 
zuüben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. ; . 
Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach 8. 18 
unter Nr. 2 Abs. 1, mehrere Stimmen zustehen, ist in Spalte 5 der auf einen jeden 
Besitzer entfallende Jahresbetrag der Grund= und Gebäudesteuer anzugeben. — — — 
Zu b. Unter b find diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten 
aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem ge- 
sammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag 
von mindestens 3 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichten. Demgemäß ist in 
der Spalte 5 der von ihnen entrichtete Jahresbetrag dieser Steuer aufzuführen. Auch 
bei dieser Klasse der Gemeindeglieder kommen die vorher erörterten Bestimmungen 
des §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1, sowie die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes 
dieser Anweisung zur Anwendung, und es sind danach die Spalten 5 bis 7 der 
Liste auszufüllen. 
Ee ist zu beachten, daß unter a und b nach Maßgabe der Bestimmung in 8. 45 
Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Personen, welche auf Grund des ihnen 
im Gemeindebezirke zufließenden Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden 
müssen, sofern bei ihnen die im §F. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegen. « 
-Zur-.UnterosweistdiesiflediejenigenmännlichenGenuigdqusxhökigen nach, 
welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1891.92 von einem Einkammen von 
mehr als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klossifizirten Einkommensteuer veranlagt 
sind. Soweit einzelne dieser Personen zur Staatsgewerbesteuer in den Klassen "
	        

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