Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Innungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • I. Innungen.
  • II. Innungsausschüsse.
  • III. Handwerkskammern.
  • IV. Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

88 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsausschüsse. 
der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur 
dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden 
Innungsmitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Ver- 
fügung die Innungsversammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mit- 
glieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen 
Wirkungen die §§. 100 k Abs. 2 und 100 m entsprechende Anwendung. 
Auf die nach Abs. 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde finden die Bestimmungen des 8. 100 b entsprechende Anwen- 
dung. Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren 
Verwaltungsbehörde angeordnet werden. In diesem Falle findet §. 100d 
Abs. 3 Anwendung. 
II. Innungsausschüsse. 
#§. 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende 
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem 
liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. 
Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen über- 
tragen werden. # 
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches 
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. 
Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren „Verwaltungsbehörde. In 
dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen 
die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Central= 
behörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen 
Vorschriften. 
Durch die Landes-Centralbehörde kann dem Innungsausschusse die Fähig- 
keit beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten 
einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle 
haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsausschusses nur 
das Vermögen desselben. 
Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen 
des §. 96 entsprechende Anwendung. 
§. 102. Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn 
der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn 
er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. 
— des Versahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen 
des S. 9 s. 3. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs- 
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 8 7 6 
Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses 
ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, 
zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungs- 
ausschusse verpflichtet sind. # 
Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des F. 98 
Abs. 1 und §. 98 a entsprechende Anwendung · 
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem 
Inmungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahres gestattet, 
sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt. 
IIII. Handwerkskammern. 
S§. 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes find 
Handwerkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Centralbehörde, 
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die 
Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbe- 
gruppen angeordnet werden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.