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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Innungsverbände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • I. Innungen.
  • II. Innungsausschüsse.
  • III. Handwerkskammern.
  • IV. Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

92 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsverbände. 
behörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerks- 
kammer erstreckt. 
8. 103n. Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der 88. 86, 
88, 89 Abs. 3 und 4, 89a, 89b, 94c. 99 entsprechende Anwendung. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf 
Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§. 94c) der Handwerks- 
kammer von der unteren Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung steht dem 
Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig. 
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde. 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind 
von der Landes-Centralbehörde vorzuschießen. 
§. 1030. Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Ver- 
waltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, soweit nicht im Falle der 
Ausdehnung des Handwerkskammerbezirkes über die Bezirke mehrerer höheren 
Verwaltungsbehörden durch die Landes-Centralbehörde eine abweichende Be- 
stimmung getroffen wird. 
Die Vorschriften des §. 96 Abs. 2 bis 7 finden mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Ent- 
scheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes-Centralbehörde entscheidet. 
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Ausfsichts- 
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetz- 
widriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das 
Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke 
verfolgt, so kann die Auffichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. 
Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde 
binnen zwei Wochen Beschwerde an die Landes-Centralbehörde eingelegt werden, 
welche endgültig entscheidet. 
103p. Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den 
im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern 
und ihrer Organe zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen 
der Handwerkskammern unter einander ob. Die höhere Verwaltungsbehörde 
kann bestimmen, inwieweit die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung ent- 
stehenden Kosten von der Handwerkskammer als eigene Verwaltungskosten zu 
erstatten sind. 
§. 103q. Die Landes-Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen 
andere gesetzliche Einrichtungen (Handels= und Gewerbekammern, Gewerbe- 
kammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vorhanden sind, können 
diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Hand- 
werkskammer übertragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung 
der Interessen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des 
Kammerbezirkes hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Hand- 
werk angehörenden Mitglieder gesichert ist. 
IV. Innungsverbände. 
§. 104. Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, 
können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Innungs- 
versammlung zu beschließen. 
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der In- 
teressen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse 
und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie 
die Behörden durch Vorschläge und Einreunfen zu unterstützen; sie find befugt, 
den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unter- 
tützen.
	        

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