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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Monograph

Persistent identifier:
instr_katalog_preuss_bibliotheken
Title:
Instruktionen für die Alphabetischen Kataloge der Preußischen Bibliotheken.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Behrend & Co.
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Katalog
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Instruktion für die Aufnahme der Titel des Alphabetischen Zettelkatalogs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aufzählung der Bände § 13.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Privatrecht.
  • Zweites Buch. Zivilprozeßrecht.
  • Drittes Buch. Strafrecht.
  • I. Einleitung. Aufgabe des internationalen Strafrechts.
  • II. Geschichtliche Entwicklung.
  • III. Neuere Zeit. Die verschiedenen Prinzipien (Theorien).
  • IV. Internationales Strafrecht nach dem deutschen StGB.
  • V. Einzelne wichtige Fragen. Ort der Handlung (Distanzdelikte). Straftilgungsgründe.
  • Viertes Buch. Strafprozeßrecht.
  • Fünftes Buch. Internationales Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

Bürgerliches Recht. 19 
ohne daß die Körperschaft eine andere wird, so steht es den Organen einer Stiftung nicht zu, 
den satzungsmäßigen Stiftungszweck zu ändern. Während dort die Personen die Herren des 
Zweckes sind, sind sie hier seine Knechte; vor allem sind die Stiftlinge Destinatäre, aber nicht 
Mitglieder. 
Die Lehre von den Stiftungen ist vom BGB. nur ziemlich unvollständig behandelt worden. 
Die Stiftung entsteht durch das sogenannte Stiftungsgeschäft: eine einseitige Erklärung, die unter 
Lebenden oder von Todeswegen erfolgen kann, und die einen bestimmten Zweck bezeichnen muß, 
welcher durch eine Vermögensmasse erreicht werden soll, und zu gleicher Zeit ein Vermögen, das 
diesem Zwecke zu dienen hat. Dieses Stiftungsgeschäft, das, wenn unter Lebenden, schriftlich, wenn 
von Todes wegen, in der dem entsprechenden Form zu geschehen hat, ist der staatlichen Genehmi- 
gung unterworfen worden (§ 80 f. BGB., weil man geglaubt hat, daß eine solche Herrschaft des 
Zweckes über die Menschen manche Bedenken haben könne und daher nur nach Prüfung des ein- 
zelnen Falles zuzulassen seis. Allerdings ist das Stiftungswesen an und für sich ein kraftvoller Zeuge 
dafür, daß edle Instinkte in der Menschheit walten; meist sind die Stiftungen Ausfluß irgendeines 
Gefühls für das Menschenwohl, für religiöse, wissenschaftliche, künstlerische Zwecke. Schon das 
Altertum kannte das Stiftun zswesen, schon der Orient, nicht erst die christlich römische Kaiserzeit. 
Das Griechentum ist überreich an Stiftungen, sowohl für den Kultus als für das Wohl und den 
Lebensgenuß der Menschen: fast jede griechische Stadt weist ihre Stiftungen auf, vom 4. Jahr- 
hundert vor Christus an bis tief in die römische Kaiserzeit hinein. Anderseits ist es immerhin 
möglich, daß Stiftungen auch bedenklich wirken, daß sie der Eitelkeit und der prahlerischen Selbst- 
verherrlichung dienen und zu Zwecken geschaffen werden, die wir nicht anerkennen. Man denke 
sich z. B. eine Stiftung für den Jahrestag einer anarchistischen Tat oder eine Stiftung zur 
Förderung staatsfeindlicher Lehren. Auch eine Stiftung, welche Leute zu Lächerlichkeiten zwingen 
würde, eine Stiftung mit Vermummungen, Verkleidungen, abergläubischen Hantierungen usw., 
die nicht etwa einem Gefühl des gesunden Humors entsprechen, könnte ohne weiteres abgelehnt 
werden. Außerdem glaubte man der zu starken Amortisation des Vermögens entgegenzutreten; 
so findet man z. B. im Islam, daß das dortige Stiftungsgeschäft, der Wakf, vielfach den größten 
Teil des Grundeigentums überwuchert hat. 
Eine genehmigte Stiftung ist mitunter hinfällig, weil das Stiftungsgeschäft z. B. das 
Testament nichtig war oder nachträglich aufgehoben worden ist. Trotzdem muß eine gutgläubig 
bezogene Stiftungsrate bestehen bleiben. Man denke z. B. an eine Anfechtung des Nobel- 
testaments! Die Stiftung hat dann insofern eine unvollkommene Existenz; erst durch die Nichtig- 
erklärung wird sie vollkommen nichtig, es gilt die Analogie von §§309—311 HGB. Ubrigens kann 
das Stiftungsgeschäft nicht nur durch eine, es kann (unter Lebenden) auch durch eine Mehrheit 
von Personen erfolgen, durch ein Komitee, durch einen Verein; so insbesondere mit durch das 
Komitee gesammelten, durch den Verein aufgebrachten Mitteln. 
Die Verwaltung der Stiftung ist größtenteils der Bestimmung der Landezgesetzgebung 
überlassen, sofern die Stiftungssatzungen keine Bestimmung treffen. 
Das Recht des Stiftlings auf einen Stiftungsbetrag ist teils von Anfang fest bestimmt, 
teils von der Erklärung des Stiftungsvorstandes oder anderer stiftungsgemäßer Organe ab- 
hängig. Das in der einen oder anderen Weise entstandene Recht ist kein Forderungsrecht, sondern 
ein Wertrecht am Stiftungsvermögen. 
Im Altertum war es gewöhnlich, daß man die Stiftung an eine andere Persönlichkeit 
anreihte: die sogenannten unselbständigen oder fiduziarischen Stiftungen. Das BGB. hat 
leider trotz meines Hinweises diese Form nicht geregelt, und doch ist sie noch heutzutage sehr 
häufig. Man denke z. B. an die vielen Stipendienstiftungen, die mit den Universitäten ver- 
bunden sind s. In solchem Falle liegt zwar auch eine Stiftungsperson vor, aber eine solche, die 
1 Auch hier ist das Schweizer Recht freier: es stellt die Stiftung unter Aufsicht, verlangt 
aber zu ihrem Entstehen keine staatliche Mitwirkung, außer soweit wegen mangelhafter Organi- 
zatinebekmmmnee steatüch nachgeholfen werden muß, a. 83 Schweizer 86. 
* Lehrb. . . 
«Vgl.LehrbuchlS.4l2,Arch.f.b.R.IIIS.268.AuchfürFabrikkassen,fürWohlfahrtsinter- 
essen der Arbeiter gilt das gleiche: sie sind fiduziarische Stiftungen, die dem Fabrikvermögen gegen- 
über ein selbständiges Dasein führen. 
27
	        

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