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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Figure

Title:
II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Figure

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • I. Die Souveränetät.
  • II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
  • IlI. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 489 
seither in der diplomatischen Sprache gebrauchte Bezeichnung 
der halbsouveränen Staaten sich eingebürgert hat. 
Ist demnach Souveränetät kein wesentliches Merkmal sowohl 
der mittelalterlichen als der Staaten aus der Blütezeit des natur- 
rechtlichen Dogmas von der Identität der Staats- mit der souve- 
ränen Gewalt gewesen, so kann auch für die Gegenwart diese 
Gleichstellung nicht aus der Betrachtung der realen Staaten- 
welt dargetan werden. Auch die heutige Staatenwelt weist Ge- 
bilde auf, die staatliche Aufgaben mit selbständiger Organisation 
und staatlichen Mitteln erfüllen, aber nicht souverän sind. An 
diese historisch-politische Tatsache haben auch alle wissenschaft- 
lichen Vorstellungen vom Staate anzuknüpfen, die ja das Ge- 
gebene erklären, aber nicht meistern sollen. 
Es gibt demnach zwei Gattungen von Staaten: souveräne 
und nichtsouveräne. Da erhebt sich aber die Frage, welches 
Merkmal den nıchtsouveränen vom souveränen Staat einerseits, 
vom nichtstaatlichen, dem Staate ganz untergeordneten Verband 
anderseits scheidet. Sie wird beantwortet durch Untersuchung 
der folgenden Eigenschaft der Staatsgewalt, der Fähigkeit zur 
Selbstorganisation und Autonomie. 
II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft¹). 
Wesentliches Merkmal des Staates ist Dasein einer Staats- 
gewalt. Staatsgewalt ist aber nicht weiter ableitbare Herrscher- 
gewalt, Herrschergewalt aus eigener Macht und daher zu eigenem 
  
ränetät zwischen halb- und nichtsouveränen Staaten leugnet, einen 
quantitativen Unterschied mit Rücksicht auf den Grund der Unterwerfung 
aufstellen, wozu aber doch, wie Rehm jetzt selbst zuzugeben scheint 
(Kleine Staatslehre S. 59 f.), kein Bedürfnis vorliegt. 
1) Über abweichende Meinungen vgl. die treffende Polemik von 
G. Meyer, StR. S. 9 N. 20, mit dessen Grundanschauung ich in diesem 
Punkte im wesentlichen übereinstimme. Vgl. zum folgenden G. Jellinek 
Über Staatsfragmente (Sonderabdruck aus der Festgabe der juristischen 
Fakultät der Universität Heidelberg zur Feier des 70. Geburtstages Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs Friedrich von Baden) 1896 S. 12 ff. 
Aus der neuesten Literatur Rosenberg im Archiv f. öff. Recht XIV 
1899 S. 362 ff. und nunmehr Hirths Annalen 1905 S. 343 (auch Z. f. ges. 
Staatsw. 1910 S. 341 ff.), mit meinen näheren Ausführungen, Staats- 
fragmente S. 12, ausdrücklich übereinstimmend. Ferner Rehm, der, 
Staatslehre S. 28 ff., behauptet, wie vor ihm schon Stöber, Arch. 
f .öff. R. I S. 638 ff., daß völkerrechtliche Persönlichkeit das einzige Merk- 
mal sei, das den Staat von der Gemeinde scheide. Aber völkerrechtliche
	        

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