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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Figure

Title:
II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Figure

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • I. Die Souveränetät.
  • II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
  • IlI. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 495 
souveränen Staates gewinnt. Er braucht daher auch nach innen 
nur durch seine Gesetze mit seinen bereits vorhandenen Organen 
eine Kompetenzerweiterung vorzunehmen, um staatsrechtlich alle 
Funktionen eines souveränen Staates auszuüben. Durch Ver- 
fassungsänderung verwandelt sich daher ein abhängiger Staat 
rechtlich in einen souveränen. Derartiges hat in großem Stil 
1806 nach Auflösung des Deutschen Reiches stattgefunden, wo 
den bisher reichsuntertänigen Landesherren die ihnen nicht zu- 
stehenden und sie reichsstaatsrechtlich einschränkenden Befug- 
nisse der Reichsgewalt zuwuchsen oder diese gänzlich hinweg- 
fielen. Ein bisher nichtstaatliches Gemeinwesen müßte sich aber 
überhaupt erst als Staat konstituieren, über seine künftige Staats- 
form Beschluß fassen, um solchenfalls den Charakter eines Staates 
zu erhalten. So brauchte Bulgarien nach Wegfall der türkischen 
Oberherrschaft einfach nur die Aufbebung der Beschränkungen 
seiner bisherigen Stellung verfassungsmäßig feststellen zu lassen, 
um sich auf Grund der ihm nun völkerrechtlich zugewachsenen 
Macht nach jeder Richtung hin als souveräner Staat darzustellen; 
hingegen müßte ein Staatsteil oder ein einem Staate gänzlich 
unterworfener Verband, um in ähnlicher Lage selbst souveräner 
Staat zu werden, sich überhaupt erst staatlich organisieren, 
widrigenfalls er als Anarchie betrachtet werden müßte. 
Auch die Grenze zwischen nichtsouveränem und souveränem 
Staate läßt sich nunmehr leicht ziehen. Souveränetät ist die 
Fähigkeit ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Daher 
kann nur der souveräne Staat innerhalb der von ihm selbst 
gesetzten oder anerkannten Rechtsschranken völlig frei den Inhalt 
seiner Zuständigkeit regeln. Der nichtsouveräne Staat hingegen 
bestimmt sich ebenfalls frei, soweit seine staatliche Sphäre reicht. 
Bestimmbarkeit oder Verpflichtbarkeit durch eigenen Willen ist 
das Merkmal einer jeden selbständigen Herrschergewalt. Daher 
steht auch dem nichtsouveränen Staate die Rechtsmacht über 
seine Kompetenz zu¹). Allein diese Macht hat ihre Grenzen an 
  
1) D.h. über die Grenzen seines Imperiums. Dadurch unterscheidet 
sich die staatliche Rechtsmacht über die eigene Kompetenz von der 
der nichtstaatlichen Gemeinwesen, die zwar die Richtung der ıhnen 
zustehenden Gewalt auf bestimmte Objekte ändern, aber nicht diese 
Gewalt selbst aus eigener Macht mehren können. Auf Mißverständnis 
des Problems beruhen die polemischen Ausführungen von Combo- 
thecra, La conception juridique de l’Etat p. 106 f., der jedem Indivi- 
duum dieselbe Selbstbestimmung wie dem Staate beilegen will.
	        

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