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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Arten der Staatsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die mittelbaren Staatsorgane. Selbständige, unselbständige, einfache, potenzierte, notwendige, fakultative, mittelbare Staatsorgane. Gegensatz unmittelbarer und mittelbarer Organe bei den Verbänden. Unmittelbare und mittelbare Staatsämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • I. Allgemeine Erörterungen. Psychologische Synthese der Verbandseinheit. Tatsächliche Organisation als untermenschliche Erscheinung.
  • II. Die Arten der Staatsorgane.
  • 1. Die unmittelbaren Organe.
  • 2. Die mittelbaren Staatsorgane. Selbständige, unselbständige, einfache, potenzierte, notwendige, fakultative, mittelbare Staatsorgane. Gegensatz unmittelbarer und mittelbarer Organe bei den Verbänden. Unmittelbare und mittelbare Staatsämter.
  • 3. Die Rechtsstellung der Staatsorgane. Einheit von Staat und Organ. Organ nie Person, besitzt kein eigenes Recht, nur Zuständigkeiten. Recht des Organträgers auf Organstellung. Individualrecht und Organkompetenz.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Sechzehntes Kapitel. Die Staatsorgane. 557 
neben dem Schweizervolke den Kantonsvölkern. Damit sind die 
Staaten und Kantone selbst höchste Organe der Bundesstaaten 
geworden, die in der Union neben, in der Schweiz neben oder 
im Zusammenwirken mit dem anderen höchsten Organe ihre ver- 
fassungsmäßigen Funktionen vollziehen. Gerade dieses Beispiel 
lehrt aber, mit welch beschränkter Zuständigkeit ein höchstes 
Staatsorgan ausgestattet sein kann. 
2. Die mittelbaren Staatsorgane. 
Mittelbare Staatsorgane sind solche, deren Organstellung nicht 
unmittelbar auf der Verfassung, sondern auf einem individuell an 
sie gerichteten Auftrag beruht. Sie sind stets einem unmittel- 
baren Organe direkt oder indirekt untergeordnet und verantwort- 
lich¹). Ihre Tätigkeit für den Verband ist stets eine abgeleitete²). 
Ihrem geschichtlichen Ursprunge nach sind sie Individuen, die 
ein unmittelbares Organ sich zur Erfüllung seiner Verbands- 
tätigkeit zugesellt³). Der Rechtsgrund ihrer Funktion ist ent- 
  
1) Daher ist Ernennung eines Organes durch ein anderes für sich 
allein kein notwendiges Zeichen dafür, daß der Ernannte dem Er- 
nennenden untergeordnet sei. Der Präsident der nordamerikanischen 
Union z.B. ernennt zwar die Richter mit Zustimmung des Senates, 
die aber von ihm ganz unabhängig sind, über die ihm keine wie immer 
geartete Disziplinargewalt zusteht. Ein Unionsrichter kann wegen Ver- 
letzung seiner Amtspflichten nur vom Kongreß mit der Staatsanklage 
belangt werden. Ebenso ist der Hamburger Bürgerausschuß der Bürger- 
schaft gegenüber selbständig trotz seiner Erwählung durch sie: K. Perels 
Studien zum Hamburgischen öffentlichen Recht 1912 S. 19. 
2) Damit ist aber nicht auch der Inhalt ihrer Tätigkeit notwendig 
aus der Zuständigkeit eines höheren Organs abgeleitet. Es ist wieder 
die falsche Vorstellung eines Doppelträgers der Staatsgewalt, die dazu 
führt, notwendig auch die ganze Kompetenz der mittelbaren Organe 
als potentiell in der Zuständigkeit des höchsten Organes enthalten zu 
denken. Das Nähere hierüber im 20. Kapitel (S. 677 ff.). 
³) Preuß, Städt. Amtsrecht S. 68, polemisiert gegen diesen Satz, 
indem er ihn auf die Gegenwart bezieht; allerdings hatte die erste 
Auflage dieses Werkes den Druckfehler „geschäftlich“ statt ‚‚geschicht- 
lich“. Wenn aber Preuß den Gegensatz von mittelbaren und unmittel- 
baren Organen nur auf die Art ihrer Bestellung beziehen will, so 
werden damit die rechtlichen Tatsachen der Unterordnung, Verantwort- 
lichkeit, Versetzbarkeit, kurz das Werkzeugartige (δθγαvov) der Beamten 
im Verhältnis zum Vorgesetzten, ohne welches-eine geordnete Verwaltung 
nicht bestehen kann, einfach unerklärlich. Vollends eine Institution, wie 
das Heer, wird von solchem Standpunkt aus völlig unmöglich gemacht.
	        

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