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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Unterschied der sozialwissenschaftlichen Erkenntnis von der naturwissenschaftlichen. Das Ziel der Naturwissenschaften, die Verwandlung der Qualitäten in Quantitäten, ist in der Sozialwissenschaft nicht zu erreichen. Bedeutung des Individuellen in der Sozialwissenschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • 1. Notwendigkeit methodologischer Untersuchung. Methodologische Verwirrung in den Sozialwissenschaften und deren Gründe. Feststellung der Forschungsprinzipien der Staatslehre gefordert.
  • 2. Unterschied der sozialwissenschaftlichen Erkenntnis von der naturwissenschaftlichen. Das Ziel der Naturwissenschaften, die Verwandlung der Qualitäten in Quantitäten, ist in der Sozialwissenschaft nicht zu erreichen. Bedeutung des Individuellen in der Sozialwissenschaft.
  • 3. Die Forschung nach den Typen in der Sozialwissenschaft. Soziale Vorgänge nie identisch, aber doch analog. Wissenschaftliche Isolierung zum Zwecke der Klassifizierung. Einzelstaat — staatliche Institution überhaupt — einzelne staatliche Institutionen Gegenstände wissenschaftlicher Betrachtung.
  • 4. Die Typen als Gegenstand der Staatslehre. Idealer und empirischer Typus, Entwicklungstypen und Daseinstypen. Der Typus als heuristisches Prinzip. *Seine historisch-soziale und juristische Betrachtungsweise.
  • 5. Die historische Forschungsweise in der Staatslehre. Unterschied von Änderung und Entwicklung der Institutionen. Zweckwandel bloß Änderung. Entwicklung nur bei konstanten Zwecken. Ansichten von primärer bewußter und unbewußter Schöpfung von Staat und Recht. Einseitigkeit beider. Unbeabsichtigte Nebenerfolge von Zweckhandlungen.
  • 6. Die juristische Methode in der Staatslehre. Sie gilt allein für die Feststellung der Sätze der Staatsrechtslehre und Entwicklung deren Inhalts. Juristisch nicht gleich privatrechtlich. *Einheitlichkeit der juristischen Methode. Ihre Grenzen.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre. 27 
Geschichte der Literatur der Staatslehre sich in der neuesten 
Zeit eine so große Lücke aufgetan hat, so daß in den letzten 
Jahrzehnten kein systematisches Werk auch nur einigermaßen 
Ansehen zu erringen vermocht hat. Die alten, unsicheren 
Methoden oder vielmehr die alte Methodenlosigkeit genügen den 
Anforderungen der Gegenwart nicht mehr. Die neuen Methoden 
sind aber erst im Werden; deshalb sucht man sich mit den 
Grundbegriffen abzufinden, so gut es eben geht, um das Haupt- 
interesse der Detailforschung zuzuwenden. Da diese aber in 
wichtigen Punkten aus jenen Grundbegriffen deduzierend verfährt, 
so sind schwerwiegende, gedeihlichen Fortschritt hindernde Irr- 
tümer unvermeidlich. Deshalb muß heute jede Untersuchung 
über die staatlichen Grundphänomene mit Feststellung der methodo- 
logischen Prinzipien auf Grund der Resultate der neueren erkenntnis- 
theoretischen und logischen Forschungen beginnen. Erst dann 
besitzt man ein sicheres Werkzeug, sowohl um sich durch das 
Gestrüpp der früheren Literatur kritisch den Weg zu bahnen, 
als auch um zu selbständiger fruchtbringender Forschung zu ge- 
langen. 
Im folgenden sollen daher die wichtigsten Punkte der in 
diesem Buche befolgten Methode dargelegt werden. Allerdings 
nur in den größten Zügen: jedes — sonst so wünschenswerte — 
Eindringen in das Detail müßte an Stelle dieser einleitenden 
Untersuchung ein selbständiges Werk setzen. 
2. Unterschied der sozialwissenschaftlichen Erkenntnis von 
der naturwissenschaftlichen. 
Natürliche Vorgänge unterscheiden sich von sozialen dadurch, 
daß in jenen sich die Wirkungen allgemeiner Gesetze derart 
nachweisen lassen, daß das einzelne Ereignis unmittelbar als 
Repräsentant einer Gattung betrachtet werden kann. Habe ich 
das Verhältnis, in welchem Sauerstoff sich mit Wasserstoff zu 
Wasser verbindet, an einem einzigen Fall untersucht, so gilt das 
  
derselbe Hauptprobleme der Staatsrechtslehre 1911 S. III ff, 3 ff.; 
dazu Weyr in Grünhuts Zeitschrift XL 1913 S. 175 ff.; Spiegel 
Die Verwaltungsrechtswissenschaft 1909. Methodologische Bemerkungen 
auch bei Piloty Beziehungen der Rechtswissenschaft zur Philosophie 
(Seufferts Blätter f. Rechtsanwendung 71. Jahrg. 1906 S. 493 ff.). Von 
philosophischer Seite werden bei Lask Rechtsphilosophie in der ‚Philo- 
sophie im Beginn des 20. Jahrhunderts“, 2. Aufl. 1907 S. 297 ff., auch die 
methodischen Probleme der Staatslehre berührt.
	        

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