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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Arten der Staatsorgane.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die mittelbaren Staatsorgane. Selbständige, unselbständige, einfache, potenzierte, notwendige, fakultative, mittelbare Staatsorgane. Gegensatz unmittelbarer und mittelbarer Organe bei den Verbänden. Unmittelbare und mittelbare Staatsämter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • I. Allgemeine Erörterungen. Psychologische Synthese der Verbandseinheit. Tatsächliche Organisation als untermenschliche Erscheinung.
  • II. Die Arten der Staatsorgane.
  • 1. Die unmittelbaren Organe.
  • 2. Die mittelbaren Staatsorgane. Selbständige, unselbständige, einfache, potenzierte, notwendige, fakultative, mittelbare Staatsorgane. Gegensatz unmittelbarer und mittelbarer Organe bei den Verbänden. Unmittelbare und mittelbare Staatsämter.
  • 3. Die Rechtsstellung der Staatsorgane. Einheit von Staat und Organ. Organ nie Person, besitzt kein eigenes Recht, nur Zuständigkeiten. Recht des Organträgers auf Organstellung. Individualrecht und Organkompetenz.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

 
Sechzehntes Kapitel. Die Staatsorgane. 559 
Monarchie hat das, oft unbewußt oder unausgesprochen, ganz be- 
deutend eingewirkt, indem der Monarchie viel Günstiges und Un- 
günstiges zugeschrieben wird, was in Wahrheit der festgefügten 
Bureaukratie monarchischer Staaten zukommt. 
Die mitielbaren Organe werden durch Berufung in ein be- 
stimmtes Amt mit der durch Gesetze, Verordnungen oder In- 
struktionen geregelten Ausführung eines abgegrenzten Kreises 
staatlicher Geschäfte betraut. Diese derart objektiv gedachten 
staatlichen Tätigkeiten werden auch als Organe bezeichnet, was 
insofern durchaus statthaft ist, als Ämter und Behörden niemals 
losgelöst von Menschen, die sie versehen, gedacht werden können. 
Die Ordnung und Organisation der Ämter macht einen wesent- 
lichen Teil der Organisation des Staates selbst aus. 
Der Gegensatz von unmittelbaren und mittelbaren Organen 
kann sich in allen öffentlich-rechtlichen Verbänden wiederholen. 
Von besonderer Bedeutung ist er bei den Gemeinden aller Arten. 
Deren Gemeindeversammlung oder -vertretung und deren Vorstand 
sind unmittelbare, die Gemeindebeamten mittelbare Kommunal- 
organe. Nicht minder aber ist das der Fall mit den zahlreichen 
Verbänden, die durch die neuere sozialpolitische Gesetzgebung 
geschaffen worden sind. 
Auch für die staatliche Organisation sind solche unmittel- 
bare Organe untergeordneter Verbände von Bedeutung. Die 
Verbände selbst nämlich, insofern sie kraft gesetzlicher Dienst- 
pflicht staatliche Aufgaben in Unterordnung unter die Regierung 
lösen, werden dadurch zu mittelbaren Staatsorganen. Solche 
Dienstpflicht erfüllen sie durch ihre unmittelbaren Organe, in 
erster Linie durch ihre Vorstände. Diese Organe bleiben aber 
stets ihnen selbst zugehörig, sie sind daher unmittelbare Organe 
des Verbandes und versehen mittelbar, kraft der Dienstpflicht des 
Verbandes, staatliche Ämter. Daraus ergibt sich der Ünter- 
schied von unmittelbaren und mittelbaren Staatsämtern, 
der Analogien mit dem Gegensatz von einfachen und potenzierten 
unmittelbaren Staatsorganen besitzt. 
3. Die Rechtsstellung der Staatsorgane¹). 
Um die Rechtsstellung der Staatsorgane zu erkennen, ist 
scharf zu unterscheiden zwischen den Organen und den sie 
tragenden Menschen. Das Organ als solches besitzt dem Staate 
1) Vgl. G. Jellinek System S. 143 ff., 223 ff. 
 
	        

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