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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Monarchie
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Arten der Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
In der absoluten Monarchie nur der Monarch unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen willkürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungsmäßigen Schranken allein durch den rechtlich gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Problem der Beschränkung der Gewalt im Altertum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • I. Einteilung der Staatsformen. Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein-teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Konstante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willensbildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia-velli. Monarchie. Republik.
  • II. Die Monarchie
  • 1. Das Wesen der Monarchie.
  • 2. Die Arten der Monarchie.
  • Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
  • a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie. Über Erblichkeit der Krone. Erbmonarchie durch Erbverbrüderung, Adoption, Ernennung.
  • b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie.
  • In der absoluten Monarchie nur der Monarch unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen willkürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungsmäßigen Schranken allein durch den rechtlich gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Problem der Beschränkung der Gewalt im Altertum.
  • Ihre Fassung in der mittleren und neueren Zeit. Dauernde rechtliche Beschränkung des Monarchen aus dem mittelalterlichen Dualismus hervorgegangen. Ständische Monarchie. Recht von Fürst und Ständen erscheint gleichmäßig ursprünglich. Modifikationen dieses grundsätzlichen Verhältnisses. Überwindung des ständischen Dualismus durch' den modernen Staat: auf dem Kontinente durch die absolute Monarchie, in England durch die konstitutionelle. Wandlung der englischen Reichsstände in Staatsorgane. Geschichtliche Abfolge der ständischen, konstitutionellen und parlamentarischen Monarchie. Letztere nicht juristisch zu erfassen, eine politische Spezies der Monarchie.
  • Rezeption des konstitutionellen Systems in der kontinentalen Monarchie. Dualismus der unmittelbaren Organe des Monarchen und des Parlaments. Drei politische Möglichkeiten: Vorherrschaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlaments, Gleichgewicht beider. Verschiedene Basis für die parlamentarische Monarchie in England und auf dem Kontinente. Rechtliche Stellung der Kammern daher auch verschieden.
  • III. Die Republik.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

694 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
dem Lehensrecht entstammenden Ursprung der modernen Suk- 
zessionsordnungen verdankt aber die moderne Thronfolge ihre ein- 
gehende Ausbildung und Bestimmtheit, die Thronfolgestreitigkeiten 
so viel wie möglich ausschließen, damit ein wesentliches Bedürfnis 
der monarchischen Ordnung befriedigend. 
Der Typus der Erbmonarchie wird auch nicht in den Aus- 
nahmefällen gestört, wenn die fehlenden Thronfolger nach Ge- 
burtsrecht durch Erbverbrüderungen¹) oder, wie es bei den 
Bonapartes und bei der Nachfolge der Bernadottes in Schweden 
der Fall war, durch Adoption bestimmt werden, endlich auch 
dann nicht, wenn kraft Ernennung durch den letzten Throninhaber 
oder durch Verfassungsgesetz, das dieser sanktioniert hat, eine 
neue Dynastie berufen wird. Die ersteren Fälle hat man treffend 
als künstliche Agnation bezeichnet²); in den letzterwähnten aber 
fungiert der Monarch selbst als Kreationsorgan, ersetzt demnach 
nur einen physischen Akt durch einen juristischen. 
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie. 
Eine Staatsform ist dann unbeschränkt oder absolut, wenn der 
Staat nur ein einziges unmittelbares, und zwar primäres Organ 
besitzt. Einen scheinbaren Ausnahmefall böte die cäsaristische 
Monarchie ohne konstitutionelle Einrichtungen oder Volks- 
abstiimmungen dar, in welcher der Monarch sich zum Re- 
präsentanten des Volkes als primären Organes erklärte. Doch 
wäre ein solcher Staat in Wahrheit von einer absoluten Mon- 
archie nicht zu unterscheiden. Eine absolute Monarchie ist dem- 
nach ein Staat, in welchem nur der Monarch unmittelbares 
Staatsorgan ist. 
Mit der absoluten Monarchie ist weitgehende Selbstbeschrän- 
kung dieses Organs durch andere, mittelbare, ihm untergeordnete 
vereinbarlich, denen aus der Machtfülle des Herrschers Staats- 
aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden. Solche 
Machtverteilung war in allen absoluten Staaten der neueren Zeit 
in größerem oder geringerem Umfange vorhanden, in denen es 
daher auch ein öffentliches, die staatlichen Kompetenzen regeln- 
des Recht gab, das sich von der Rechtsordnung anderer Staaten 
allerdings durch den Mangel wirksamer rechtlicher Garantien 
  
1) Bayer. Verfassung Tit. II § 5, hessische Verf. Art. 5, sächsische 
Verf. § 7. Die Frage, inwiefern die bereits bestehenden Erbverbrüderungen 
noch rechtliche Bedeutung haben, ist an dieser Stelle nicht zu berühren. 
2) Vgl. H. Schulze Lehrbuch des deutschen Staatsr. I S. 240.
	        

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