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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Monarchie
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Arten der Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
In der absoluten Monarchie nur der Monarch unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen willkürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungsmäßigen Schranken allein durch den rechtlich gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Problem der Beschränkung der Gewalt im Altertum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • I. Einteilung der Staatsformen. Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein-teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Konstante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willensbildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia-velli. Monarchie. Republik.
  • II. Die Monarchie
  • 1. Das Wesen der Monarchie.
  • 2. Die Arten der Monarchie.
  • Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
  • a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie. Über Erblichkeit der Krone. Erbmonarchie durch Erbverbrüderung, Adoption, Ernennung.
  • b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie.
  • In der absoluten Monarchie nur der Monarch unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen willkürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungsmäßigen Schranken allein durch den rechtlich gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Problem der Beschränkung der Gewalt im Altertum.
  • Ihre Fassung in der mittleren und neueren Zeit. Dauernde rechtliche Beschränkung des Monarchen aus dem mittelalterlichen Dualismus hervorgegangen. Ständische Monarchie. Recht von Fürst und Ständen erscheint gleichmäßig ursprünglich. Modifikationen dieses grundsätzlichen Verhältnisses. Überwindung des ständischen Dualismus durch' den modernen Staat: auf dem Kontinente durch die absolute Monarchie, in England durch die konstitutionelle. Wandlung der englischen Reichsstände in Staatsorgane. Geschichtliche Abfolge der ständischen, konstitutionellen und parlamentarischen Monarchie. Letztere nicht juristisch zu erfassen, eine politische Spezies der Monarchie.
  • Rezeption des konstitutionellen Systems in der kontinentalen Monarchie. Dualismus der unmittelbaren Organe des Monarchen und des Parlaments. Drei politische Möglichkeiten: Vorherrschaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlaments, Gleichgewicht beider. Verschiedene Basis für die parlamentarische Monarchie in England und auf dem Kontinente. Rechtliche Stellung der Kammern daher auch verschieden.
  • III. Die Republik.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

696 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
mittel zu ihrer Lösung erschien den antiken Staaten die Ver- 
teilung staatlicher Kompetenzen in der Weise, daß eine Mehrheit 
von Organen geschaffen wurde, deren Wırkungskreis gesetzlich 
abgegrenzt und von dem der übrigen gänzlich unabhängig war. 
Am großartigsten war dieser Gedanke in dem System der 
Magistraturen des republikanischen Rom durchgeführt, die ein- 
ander zwar begrenzten, aber sich gegenseitig inhaltlich nicht zu 
bestimmen vermochten, indem keine von der anderen abhängig 
war und die par maiorve potestas Akte des gleich oder niedriger 
gestellten Magistrates zwar vernichten, aber nicht anbefehlen 
konnte. 
Auf ganz anderen historischen Verhältnissen ruht die be- 
schränkte Monarchie der mittleren und neueren Zeit, die 
rechtlich die Macht des Monarchen dauernd zu begrenzen und 
die Einhaltung der verfassungsmäßig aufgerichteten Schranken 
zu gewährleisten bestrebt ist. Sie ist nicht aus der in einem 
einheitlichen Staatswesen rationell vorgenommenen Verteilung von 
Zuständigkeiten hervorgegangen, sondern verdankt der dualisti- 
schen Gestaltung des mittelalterlichen Lehnsstaates ihr Dasein. 
Die beiden Staatselemente König und Volk, und zwar diese zu- 
nächst als Gesamtheit der mit Herrschaftsbefugnissen ausge- 
statteten, bevorrechteten Volksglieder, stehen sich anfänglich als 
selbständige Rechtssubjekte gegenüber, deren gegenseitiges Ver- 
hältnis auf Vereinbarung ruht und durch Vereinbarungen sich 
dauernd äußert. Daraus ergibt sich eine Beschränkung der mon- 
archischen Gewalt durch die anerkannten Rechte der Stände. 
Die erste Form der beschränkten Monarchie ist demnach 
die ständische Monarchie. Ihr Typus besteht darin, daß 
der Monarch in seiner Regierung durch die Teilnahme der zu 
ständischen Körperschaften vereinigten oder durch Beauftragte der 
dort vertretenen Bevorrechteten und sodann auch durch die selb- 
ständige Innehabung und Ausübung von Hoheitsrechten von 
seiten der Gesamtheit der Stände oder deren einzelner Mitglieder 
eingeschränkt ist. In der ständischen Monarchie erscheint das 
Recht von Fürst und Ständen als gleichmäßig ursprünglich, un- 
entziehbar und selbständig, als eigenes, nicht etwa aus einer über- 
staatlichen Rechtsordnung abgeleitetes Recht, wenn auch fort- 
währender Kampf wogt, das eine unter das andere zu beugen. 
Die eigentümlichsten Merkmale der Stände sind ihre selb- 
ständige Persönlichkeit gegenüber dem im Fürsten verkörperten
	        

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