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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Monarchie
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Arten der Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ihre Fassung in der mittleren und neueren Zeit. Dauernde rechtliche Beschränkung des Monarchen aus dem mittelalterlichen Dualismus hervorgegangen. Ständische Monarchie. Recht von Fürst und Ständen erscheint gleichmäßig ursprünglich. Modifikationen dieses grundsätzlichen Verhältnisses. Überwindung des ständischen Dualismus durch' den modernen Staat: auf dem Kontinente durch die absolute Monarchie, in England durch die konstitutionelle. Wandlung der englischen Reichsstände in Staatsorgane. Geschichtliche Abfolge der ständischen, konstitutionellen und parlamentarischen Monarchie. Letztere nicht juristisch zu erfassen, eine politische Spezies der Monarchie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • I. Einteilung der Staatsformen. Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein-teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Konstante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willensbildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia-velli. Monarchie. Republik.
  • II. Die Monarchie
  • 1. Das Wesen der Monarchie.
  • 2. Die Arten der Monarchie.
  • Rechtliche Unterschiede als Einteilungsprinzip. Lebenslänglichkeit, Unverantwortlichkeit; Kontinuität der Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien.
  • a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie. Über Erblichkeit der Krone. Erbmonarchie durch Erbverbrüderung, Adoption, Ernennung.
  • b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie.
  • In der absoluten Monarchie nur der Monarch unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen willkürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungsmäßigen Schranken allein durch den rechtlich gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Problem der Beschränkung der Gewalt im Altertum.
  • Ihre Fassung in der mittleren und neueren Zeit. Dauernde rechtliche Beschränkung des Monarchen aus dem mittelalterlichen Dualismus hervorgegangen. Ständische Monarchie. Recht von Fürst und Ständen erscheint gleichmäßig ursprünglich. Modifikationen dieses grundsätzlichen Verhältnisses. Überwindung des ständischen Dualismus durch' den modernen Staat: auf dem Kontinente durch die absolute Monarchie, in England durch die konstitutionelle. Wandlung der englischen Reichsstände in Staatsorgane. Geschichtliche Abfolge der ständischen, konstitutionellen und parlamentarischen Monarchie. Letztere nicht juristisch zu erfassen, eine politische Spezies der Monarchie.
  • Rezeption des konstitutionellen Systems in der kontinentalen Monarchie. Dualismus der unmittelbaren Organe des Monarchen und des Parlaments. Drei politische Möglichkeiten: Vorherrschaft des Monarchen, Vorherrschaft des Parlaments, Gleichgewicht beider. Verschiedene Basis für die parlamentarische Monarchie in England und auf dem Kontinente. Rechtliche Stellung der Kammern daher auch verschieden.
  • III. Die Republik.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

704 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
französischen Republik hat man, trotz der Absicht, die parla- 
mentarische Regierungsform zur dauernden Institution zu er- 
heben, ihr verfassungsgesetzlichen Ausdruck zu geben unter- 
nommen¹), indem man einsah, daß damit unter Umständen die 
äußerste Schwächung, ja sogar Lähmung der Regierung verbunden 
sein könnte²). 
In Nachahmung englischer und der ihnen trotz der repu- 
blikanischen Formen verwandten amerikanischen Institutionen 
wird seit dem Anstoß, den die französische Revolution gegeben, 
das konstitutionelle System in der kontinentalen Monarchie rezi- 
piert. Demgemäß sind in allen diesen Staaten zwei unmittelbare 
Organe vorhanden, die in Beziehung auf ihre Willenssphäre von- 
einander ganz unabhängig sind, deren keines also der Befehls- 
oder Zwangsgewalt des anderen unterstellt ist. Der Monarch 
kann das Parlament innerhalb der gesetzlichen Grenzen zwar 
in und außer Tätigkeit setzen, der Inhalt dieser Tätigkeit aber 
ist seiner Gewalt entrückt; und ebenso kann das Parlament durch 
seinen Willen Akte des Monarchen hindern, auch auf dessen 
Entschließungen durch Ausübung seiner Befugnisse Einfluß 
nehmen, kann aber seinen Willen dem Monarchen niemals recht- 
 
1) „Théoriquement, c’est le President de la Republique qui forme 
le ministere; et aucun texte ne lui defend de prendre ses ministres, 
où il veut et comme il lui plait, de les choisir lui-même un à un, pour 
les grouper ensuite comme il le peut." Lefebvre Étude sur les lois 
constitutionelles de 1875, Paris 1882, p. 103. In der Tat hat Mac Mahon 
am 23. November 1877 das außerparlamentarische Ministerium Rochebouet 
ernannt, mit dem jedoch die Deputiertenkammer in Beziehung zu treten 
sich weigerte, und das bereits am 13. Dezember 1877 dem Kabinett 
Dufaure Platz machte. 
2) Verfassungsmäßig festgelegt wurde die parlamentarische Regierung 
nur in einigen englischen Kolonien. Namentlich ist es von Bedeutung, 
daß die Minister in Australien (Verf. des Commonwealth of Australia, 
Art. 64) ihr Amt nicht länger als drei Monate führen dürfen, wenn sie 
nicht Mitglieder des Bundesparlamentes sind. Da aber die englische 
Krone australischen Gesetzen ihre Zustimmung verweigern kann und 
für solchen Akt keine Verantwortlichkeit der australischen Minister 
gegenüber dem Bundesparlamente, sondern nur der Reichsminister 
gegenüber dem Reichsparlamente existiert, so ist schon deshalb die 
parlamentarische Beschränkung der Krone durch die koloniale Regierung 
eine unvollkommene, wozu aber noch die bedeutsame Tatsache kommt, 
daß in wichtigen Punkten die Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung 
sich auf die gesamten Kolonien erstreckt. (Vgl. z.B. Moore a.a.O. 
p. 167 ff. (2. ed. p. 255 ff.); Hatschek St. u. V. R. v. Australien 1910 S. 16.)
	        

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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879.
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