Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Staatslehre

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Antike Staatslehre. Ihr vornehmstes Objekt der Idealtypus.
  • Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen.
  • Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung der Staatslehre mit der Jurisprudenz.
  • Neuere Zeit beginnt mit politischen Erörterungen. Gegensatz hierzu im Naturrecht. Gelegentliche Vermischung beider.
  • Montesquieus Musterstaat wird Grundlage des liberalen Programms.
  • Forderung einer allgemeinen Staatslehre. Unklarheit der einschlägigen Darstellungen.
  • Scheidung des Theoretischen rom Praktischen. Staatsrechtslehre vor allem Domäne des Juristen. Arbeiten philosophischer Schriftsteller darüber. Werke über Politik auf historischer Grundlage. Soziologische, wirtschaftliche und verwandte Forschungen.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Drittes Kapitel. Die Geschichte der Staatslehre. 59 
es sich aber in erster Linie um die Frage, wie der Staat am 
zweckmäßigsten zu gestalten sei, und welche Stellung das Indi- 
viduum zu ihm einzunehmen habe. Damit ist die Grundlage 
für jene Richtung in der Staatslehre gegeben, die als deren vor- 
nehmstes Objekt die Erforschung des Idealtypus des Staates be- 
trachtet. Nicht: Was ist der Staat? sondern: Wie soll er be- 
schaffen sein? lautet die erste Frage, die dem wissenschaftlichen 
Bedürfnis nach staatlicher Erkenntnis entstammt. Schon von 
Männern, die nicht unter dem Einflusse der sokratischen Lehre 
standen, wie Phaleas von Chalkedon und Charondas von Milet, 
snd Fragmente der Konstruktion von Staatsidealen überliefert. 
In der Blütezeit der griechischen Philosophie aber steht der beste 
Staat als vornehmstes Objekt der politischen Spekulation da. 
Am klarsten tritt dies hervor bei Plato, dessen große politische 
Werke der Darstellung des besten und des nächstbesten Staates 
gewidmet sind. Auch bei Aristoteles ist nach der ganzen 
Anlage seines Systems die Erkenntnis des besten Staates das 
letzte Ziel der ganzen staatswissenschaftlichen Forschung: der 
Staat, der den ihm einwohnenden Zweck am besten erfüllt, bildet, 
wie das sittlich Erstrebenswerte überhaupt, den wichtigsten 
Gegenstand der praktischen Erkenntnis. In den nacharistotelischen 
Schulen bis zu den letzten Ausläufern der antiken Staatswissen- 
schaft ist gemäß der diesen Systemen innewohnenden Tendenz das 
theoretische Interesse an der Erkenntnis gänzlich geschwunden 
und vielmehr das praktische politische Interesse des Individuums 
in den Vordergrund gerückt. Damit ist von neuem das Staats- 
ideal vornehmster Gegenstand der Forschung geworden. Wie 
muß der Staat beschaffen sein, an dem der Weise teilnehmen 
kann? lautet die politische Grundfrage der nacharistotelischen 
Staatswissenschaft. 
Neben dieser auf den staatlichen Idealtypus gerichteten 
Spekulation geht aber einher eine der staatlichen Wirklichkeit 
zugewendete Richtung. Das Ideale kann ja von Grund aus nur 
erkannt werden durch seinen Gegensatz. Die Realität mit ihren 
Fehlern muß dem lebendig vor Augen stehen, der bessern soll. 
Ohne Kritik des Gegebenen ist keine Änderung der Institutionen 
möglich. Solche, zunächst wohl nicht systematische und schul- 
gerechte Kritik war bei der reichen Entfaltung des athenischen 
öffentlichen Lebens selbstverständlich. Namentlich die Sophisten 
haben nicht nur tiefeinschneidende Kritik geübt, sondern auch
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 3
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.