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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
jellinek_allgem_staatslehre_1914
Title:
Allgemeine Staatslehre
Author:
Jellinek, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Dritte Auflage
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung der Staatslehre mit der Jurisprudenz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Antike Staatslehre. Ihr vornehmstes Objekt der Idealtypus.
  • Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen.
  • Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung der Staatslehre mit der Jurisprudenz.
  • Neuere Zeit beginnt mit politischen Erörterungen. Gegensatz hierzu im Naturrecht. Gelegentliche Vermischung beider.
  • Montesquieus Musterstaat wird Grundlage des liberalen Programms.
  • Forderung einer allgemeinen Staatslehre. Unklarheit der einschlägigen Darstellungen.
  • Scheidung des Theoretischen rom Praktischen. Staatsrechtslehre vor allem Domäne des Juristen. Arbeiten philosophischer Schriftsteller darüber. Werke über Politik auf historischer Grundlage. Soziologische, wirtschaftliche und verwandte Forschungen.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

58 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
Erkenntnis eines selbständigen ius publicum römischen Ursprungs, 
so mangelten dennoch in der juristischen Literatur der Römer 
alle näheren Untersuchungen über den status reipublicae, auf 
den sich jenes Recht bezog. Die Hellenen hingegen waren nie 
dahin gekommen, das Recht in seiner Eigenart zu erfassen, daher 
der Gedanke einer Betrachtung des Staates unter ausschließlich 
rechtlichen Gesichtspunkten ihnen nicht geläufig ist. Diese Ver- 
bindung der Staatslehre mit Jurisprudenz ist für die moderne 
Entwicklung der theoretischen Staatswissenschaft von der höchsten 
Bedeutung geworden. 
Die neuere, durch Renaissance und Reformation eingeleitete 
Zeit beginnt ebenfalls mit politischen Erörterungen. Die Auf- 
lösung der mittelalterlichen Welt hatte die alten Autoritäten ge- 
stürzt oder doch erschüttert. An Stelle der mittelalterlichen Ein- 
heit des Reiches war eine Vielheit ihrer Selbständigkeit sich be- 
wußter Staaten getreten. Damit war der Trieb gegeben, sich über 
die neuen Bildungen, ihren Wert und die Bedingungen ihrer Er- 
haltung klar zu werden. Diesem Zwecke dienen aber wiederum 
eingehende Erörterungen theoretischer Natur. So enthalten denn 
die an der Spitze der modernen politischen Literatur stehenden 
Werke Machiavellis und namentlich die Jean Bodins eine 
Reihe bedeutsamster Untersuchungen über Wesen, Eigenschaften 
und Arten der Staaten. Von neuem ist hier wie bei Aristoteles, 
aber nicht mehr ihm sklavisch folgend, der Blick zurückgewendet 
auf die gegebene Welt, um aus ihr die Typen zu gewinnen, für 
welche die Vorschriften der Staatskunst berechnet sind. 
Die neuerstandene Welt sucht aber auch nach einer neuen 
festen Basis der von Grund aus veränderten Verhältnisse; diese 
bietet ihr das durch antike und mittelalterliche Anschauungen 
vermittelte Naturrecht, dessen Eigenart nicht zum geringsten darin 
besteht, daß es, von theologischer Basis losgelöst, nicht kraft 
göttlichen Gebotes, sondern kraft innerer Notwendigkeit seine 
Selbständigkeit behauptet. Dieses Naturrecht ist in seinem An- 
fange hauptsächlich dem öffentlichen Rechte zugewendet. Der 
Staat, seine Entstehung, sein Wesen, seine Funktionen werden 
aus ihm abgeleitet. Damit tritt eine allgemeine Lehre vom Staate 
auf, die sich schon in ihren Anfängen als eine rechtliche Theorie 
gibt und sich in bewußten Gegensatz zu der politischen Behand- 
lungsweise des Staates stellt. Die Selbständigkeit dieses Rechtes
	        

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