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Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Theil.
  • I. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • II. Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • III. Personalien.
  • IV. Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • V. Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung, sowie an den im Laufe oder 
auf Grund derselben ergehenden Entscheidungen Theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über 
das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Ent— 
scheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht 
geboten und findet der § 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§ 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch für das 
Verfahren zweiter Instanz. 
8B. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet erfolgt ausschließlich durch die zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche unter Oberaufsicht des Kaiser— 
lichen Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Der Beibringung einer 
vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der 
Gerichtsbehörde, durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten können 
nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere Personen beauftragen, 
welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 
89. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung 
des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden. 
* 10. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, 
wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande 
hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74, 75 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört. 
§ 11. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer Ent- 
fernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Verpflichtung zum 
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen der Gerichts- 
behörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geld- 
strafe oder Einziehung allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht. 
8 12. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen 
wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichtsbehörden erster 
Instanz übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 8 28 des 
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. 
8 13. 
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug auf die 
Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des § 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der oben 
im § 7, Absatz 1, bezeichneten Maßgabe Anwendung. Den Umfang der Beweisaufnahme 
bestimmt das Gericht, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse 
gebunden zu sein. 
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
	        

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