Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

240 Das öffentliche Sachenrecht. 
weil sie das getan hat, wäre keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. 
Und zwar macht es keinen Unterschied, ob die Klage sich richtet 
auf gänzliches Unterlassen der störenden Lebensäußerung oder 
nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende 
Einwirkung ausschließen. Das eine wie das andere bedeutet eine 
Verkennung des Wesens der öffentlichen Verwaltung, die von 
Natur dem öffentlichen Rechte angehört und nicht von selbst auf- 
hört dort zu stehen dadurch, daß von ihr in das Eigentum ein- 
gegriffen wird ®®. 
32 Auf solcher Verkennung beruht ja auch die Formel, welche alle öffent- 
lichen Unternehmungen nur dadurch der Anwendbarkeit des Zivilrechts zu ent- 
ziehen weiß, daß sie eine dahinter stehende „polizeiliche Verfügung“ auf- 
zeigt; die hält dann die schützende Hand darüber. Dabei kommt es dann wieder 
darauf an, wieweit man sie wirken lassen will: Führt man das ganze öffentliche 
Unternehmen auf eine polizeiliche Verfügung zurück, die es angeordnet habe, dann 
ist zivilrechtlich und zivilgerichtlich gar nichts dagegen durchzusetzen als Ent- 
schädigung (vgl. oben Note 10 u. 12). Man kann aber auch der „polizeilichen 
Verfügung“ genauer nachgehen und durch sie nur gedeckt sein lassen, was sie 
im einzelnen vorgeschrieben und bestimmt hat; dann gewinnt man die Möglichkeit, 
in die Lücken einzudringen und das Unternehmen durch den Zivilrichter, wenn 
auch nicht zum Stillstand, so doch zu Abänderungen und Schutzvorkehrungen zu 
zwingen. So R.G. 6. Dez. 1905 (Entsch. LXII S. 131), wo eine öffentliche Straßen- 
bahn zu Schutzvorkehrungen gegen ihren belästigenden Rauch und Ruß vom Ge- 
richt verurteilt wird: Nur wesentliche Änderungen, heißt es, bedürften der Ge- 
nehmigung der Landespolizeibehörde; „was aber der Unternehmer aus eigener 
Entschließung und Machtvollkommenheit ohne Rückfrage bei der Landespolizei- 
behörde vornehmen darf, dazu kann er auch im Rechtswege angehalten werden“. 
Die befohlenen Einrichtungen könnte aber doch immer die Landespolizeibehörde 
selbst anordnen; vielleicht hat sie es nicht getan, weil nach ihrer Meinung der 
dem öffentlichen Wohle dienende Eisenbahnbetrieb dann nicht gut durchzuführen 
wäre. Soll da das Gericht hineinregieren dürfen? 
Noch eigentümlicher ist die Verwertung von Gew.Ord. $ 26, die zu dem 
gleichen Zwecke gemacht wird. Dieser unterscheidet für die nach Gew.Ord. $ 26 
genehmigten gewerblichen Anlagen: Die rechtliche Zulässigkeit des Unter- 
nehmens kann nicht mehr bestritten werden, nicht vom polizeilichen Standpunkt 
aus und auch nicht vom privatrgchtlichen aus nach Nachbarrecht; beides wird 
bei der Genehmigung geprüft, und der reichsrechtliche Grundsatz der Gewerbe- 
freiheit bezieht sich gerade auf die Erledigung der Zulassungsfrage (Seydel 
in Annalen 1881 S. 596 u. 634), nicht auf die Bedingungen der Ausübung. Für 
die Ausübung des Gewerbebetriebs aber können nachträglich noch Bedingungen 
gesetzt und Vorschriften gemacht werden, sowohl polizeilicher Art als privatrecht- 
licher. In dieser Richtung hat die Gewerbeordnung nach dem von ihr einmal 
angenommenen System auch dem Privatrecht den freien Lauf lassen wollen, der 
ihm ja eigentlich von Anfang an gebührte. Mit öffentlichen Unternehmungen steht 
es von Anfang an umgekehrt. Wenn E.G. z. B.G.B. Art, 125, neben anderen 
liegenschaftsrechtlichen Bestimmungen, die Landesgesetze auch ermächtigt läßt,
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.