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Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kleine Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sklavenwesen in Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • I. Personal-Nachrichten.
  • II. Verkehrs-Nachrichten.
  • III. Kleine Mittheilungen.
  • Sklavenwesen in Togo.
  • Versuche mit Baumwollenkultur im Togogebiet.
  • Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika.
  • Deutsche Krankenpflege in Ost-Afrika.
  • Militärische Stationen in Deutsch-Ost-Afrika.
  • Evangelische Mission in Ost-Afrika.
  • Missionare in Neu-Pommern.
  • Branntweinhandel in Groß-Namaqualand.
  • IV. Litterar. Besprechungen.
  • V. Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

— 
der Herr darf, will er nicht die öffentliche 
Meinung verletzen, den Sklaven nicht ohne 
triftigen Grund veräußern. Der Verkauf ist 
also eine vom Sklaven verschuldete Maßregel 
und das ganze Verhältniß ein mehr patriar- 
chalisches, dessen unvermittelte und gewaltsame 
Lösung für den bisherigen Sklaven in vielen 
Fällen nicht ohne Weiteres als ein Vortheil 
anzusehen wäre. Diese Auffassung des Ver- 
hältnisses spricht sich noch in einer Reihe von 
anderen Gewohnheiten aus. So darf jeder 
Freie ein Sklavenmädchen heirathen, und cEtern 
erwerben solche, um sie ihren Söhnen als freie 
Frauen zur Ehe zu geben. Ist dies bei der 
untergeordneten Stellung der Frau in Afrika 
weniger ins Gewicht fallend, so ist bedeutsamer 
schon das Gesetz, nach welchem Kinder von 
Sklaven nicht verkauft werden dürfen, gleich- 
viel, ob der Hausherr selbst, ein sonstiger 
Freier oder ein Sklave der Vater ist. Die 
so geborenen Kinder treten in die väterliche 
Gewalt des Familienoberhauptes und gehören 
vollständig mit zur Familie; selbst wenn sie 
erwachsen, ist der Hausvater für ihre Ueber- 
tretungen verantwortlich. Bezeichnend aber vor 
Allem ist der Satz, daß Mord und Todtschlag, 
einerlei ob sie an einem Freien oder Sklaven 
verübt worden sind, nach dem in Togo gel- 
tenden einheimischen Rechte mit dem Tode be- 
straft werden und daß, wenn ein Sühnegeld 
für zulässig erachtet wird, dies dem Sklaven 
so gut wie dem Freien zu Gute kommt. 
Es giebt übrigens eine zweite Art der 
Sklaverei, die in unserer Schuldhaft ein Ana- 
logon findet und einen rein civilrechtlichen Cha- 
rakter trägt. Der zahlungsunfähige Schuldner 
wird zunächst Gefangener. Schafft er nicht 
Mittel oder löst ihn seine Familir nicht aus, 
so kann er verkauft werden. Der moralische 
Druck, der in dieser Rechtseinrichtung liegt, 
sst in vielen Fällen die einzige Sicherheit des 
Gläubigers= auf die hin er Kredit gewähren 
kann. Dies Prinzip wird sogar soweit durch- 
geführt, daß der mit Schulden Verstorbene 
nicht bestattet und so noch im Tode beschimpft 
wird. Wer ihn brerdigt, haftet für die Schulden. 
tungen, die auf langer, festgewurzelter Uebung 
beruhen, deren Beseitigung nicht von einem 
plötzlichen und gewaltthätigen Eingreifen, sondern 
nur von dem langsamen und allmählichen Vor- 
dringen der europäischen Kultur zu erwarten ist. 
versuche mit Zaumwollenkultur im Togogebiet. 
Nachdem die Prüfung der aus Kamerun 
und Togo eingesandten Baumwollenproben ein 
gutes Resultat ergeben hat, wird sich der frühere 
38 
! 
L 
  
Alles dieses sind Rechtssätze und Einrich— 
— 
Plantagenverwalter der Deutschen Handels- 
und Plantagen-Gesellschaft d t der Südsee, Gold- 
berg, zunächst nach dem Togogebiete begeben, 
um daselbst Versuche mit Baumwollenkultur 
anzustellen. Herr Goldberg, welchem eine 
langjährige Erfahrung zur Seite steht, wird 
voraussichtlich mit dem am 15. d. M. Ham- 
burg verlassenden Dampfer der Woermann- 
Linie die Ausreise antreten. 
Gesundbeitszustand der Deutschen Schutztruppe 
für COst-Afrika. 
Ueber den Gesundheits zustand der Deutschen 
Schutztruppe für Ost-Afrika in der Zeit vom 
21. Februar bis 20. März d. J. liegen folgende 
Nachrichten vor. 
Das Verhältniß der Erkraunkungen zur Ge- 
sammtstärke der Truppentheile war am günstigsten 
auf der Station Pangani. Demnächst folgen 
die Besatzung der Schiffe des Reichskommissars, 
die Garnison Zanzibar, das Expedicionskorps, 
die Stationen Dar-zes-Salaam, Mkwadja, Tanga 
und Saadani. Was die Malaria-Erkrankungen 
betrifft, so kamen solche überhaupt nicht vor 
bei der Besatzung der Schiffe des Reichskom= 
missars. Auf der Station Saadani litten an 
Malaria 1,3 pCt. der Gesammtstärke, auf der 
Station Pangani 1,6 pCt., bei der Garnison 
Zanzibar 2,1 pCt., beim Expeditionskorps 
5,6 pCt., in Mkwadja 9,2 pCt., in Dar-es- 
Salaam 10,7 pCt., in Tanga 11,6 pCt. 
Unter den Weißen sind gar keine Fieber- 
erkrankungen vorgekommen bei der Besatzung 
der Schiffe des Reichskommissars, welche, wie 
erwähnt, gänzlich von Malaria verschont blieb, 
sowie bei der Garnison in Zanzibar und auf 
der Station Tanga. Auf Station Pangani 
hatten von den Weißen 4,8 pCt., in Dar-es- 
Salaam 5,2 pCt., in Bagamoyo 12,5 pCt., in 
Mkwadja und beim Expeditionskorps je 14,3 pCt. 
Malaria-Anfälle. 
Deutsche Krankenpflege in Ost-Afrika. 
In Zanzibar bestanden bisher zwei deutsche 
Krankenhäuser. Das eine — ältere — wurde 
von der „Evangelischen Missions-Gesellschaft 
für Ost- Afrika“ verwaltet und es fungirte an 
demselben ein vom Auswärtigen Amte ent- 
sandter Konsulatsarzt. Das zweite war von 
der „Evangelischen Missions-Gesellschaft für 
Ost-Afrika“ in Gemeinschaft mit dem „Deutschen 
Frauen-Verein für Krankenpflege in den Kolo- 
nien“ unter Mitwirkung der Marineverwaltung 
ins Leben gerufen und vorwiegend für die pro- 
visorische Verpflegung der Angehörigen der 
Truppe des Reichskommissars und der Marine
	        

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