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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Wildenhainer Mühlenvereins; vom 5ten December 1854. (1)
  • No. 2.) Berichtigung der Verordnung vom 5ten December vorigen Jahres, die im Königreiche Sachsen bezüglich des Postzwanges geltenden, sowie einige damit im Zusammenhange stehenden Bestimmungen betreffend. (2)
  • No. 3.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Hausbesitzvereins für Grubenräumung zu Dresden; vom 3ten Januar 1855. (3)
  • No. 4.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung getroffenen Uebereinkunft über die Ausdehnung der wegen Auslieferung von Verbrechern auf dem deutschen Bundesgebiete unter dem 18ten August 1836 und dem 26sten Januar gefaßten Bundesbeschlüsse auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiserreichs; vom 10ten Januar 1855. (4)
  • No. 5.) Gesetz wegen Bestrafung der Zollvergehen gegen die Zollgesetze anderer, durch gegenseitigen Vertrag mit dem Königreiche Sachsen verbundener außerzollvereinsländischen Staaten; vom 8ten Januar 1855. (5)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 61.) Verordnung, die Erlassung innenbenannter Gesetze betreffend; vom 13ten August 1855. (61)
  • Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend; vom 11ten August 1855.
  • Bestimmungen, die rechtlichen und politischen Verhältnisse der zeitherigen Gerichtsinhaber betreffend.
  • Gesetz, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend; vom 11ten August 1855.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

( 160 ) 
& 4. Wer vom Könige zum Friedensrichter berufen ist, hat sich binnen acht Tagen 
vom Empfange der desfallsigen Benachrichtigung an über Annahme oder Ablehnung des ihm 
übertragenen Amtes schriftlich zu erklären. 
Erfolgt die Annahme, so bleibt die Ernennung regelmäßig für den Zeitraum von sechs 
Jahren in Wirksamkeit. 
Die Friedensrichter können jedoch ebensowohl nach Ablauf dieses Zeitraums für die 
gleiche Zeitdauer von Neuem ernannt, als auch ihrer Stellung durch Königliche Ent- 
schließung schon früher enthoben werden. 
Von selbst erlischt das friedensrichterliche Amt bei den dasselbe bekleidenden vormaligen 
Gerichtsinhabern durch Veräußerung des betreffenden, im Gerichtssprengel gelegenen Be- 
sitzthums, bei den anderen Friedensrichtern mit Verlegung des wesentlichen Wohnsitzes 
außerhalb des Gerichtssprengels. Will ein Friedensrichter auf die von ihm angenommene 
Stellung als solcher vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode freiwillig Verzicht leisten, 
was ihm auch ohne Angabe von Gründen jederzeit frei steht, so hat er solches drei Monate 
vor dem Zeitpunkte der beabsichtigten Niederlegung des Amtes bei der Bezirksamtshaupt- 
mannschaft anzuzeigen. Mit dem angegebenen Zeitpunkte erlischt sodann die Function 
von selbst. 
5. Die Friedensrichter sind obrigkeitliche Personen und in dieser ihrer Eigenschaft 
dem Amtshauptmanne des Bezirks untergeordnet, dem Gerichtsamte aber für den ganzen 
Bereich seiner polizeilichen und gemeindeobrigkeitlichen Amtsthätigkeit zur Seite gestellt und 
dazu berufen, bei Handhabung der gesetzlichen Ordnung innerhalb des Gerichtssprengels 
theils unterstützend, theils selbstständig mitzuwirken. 
Ausgenommen von der friedensrichterlichen Wirksamkeit sind die im Gerichtssprengel 
gelegenen Städte, in denen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, auch wenn das 
Gerichtsamt innerhalb derselben obrigkeitliche Rechte auszuüben haben sollte. 
§ 6. Das nach § 5 den Friedensrichtern zustehende Befugniß zur Mitwirkung bei 
den Geschäften der obrigkeitlichen und der Polizeiverwaltung erstreckt sich zwar an und 
für sich auf alle Zweige der letzteren. Sie haben jedoch ihre Aufmerksamkeit und Fürsorge 
zunächst und vorzugsweise denjenigen Theilen der Sicherheits= und Wohlfahrtspolizeipflege 
zu widmen, wolche 
die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und die Abwehr von Frie- 
densstörungen, 
die Veranstaltungen für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums, 
das örtliche und Bezirksarmenwesen, 
den Zustand nicht fiscalischer öffentlicher Gommunieationswege, 
die öffentliche Sittlichkeit, 
die Nahrungs= und Erwerbsverhältnisse der arbeitenden Volksclassen,
	        

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