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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
    § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 260 — 
Abgaben und Leistungen, sondern auch auf die Grundsätze und 
Verhältnisse, nach welchen selbige auf Gegenstände oder Personen 
zu legen und zu vertheilen sind, sowie auf die Dauer, Erhebungs- 
weise und Verwendung der aufzulegenden Steuer 1). 
1) Der § 175 entspricht wörtlich dem § 17, Abs. 1 der E. L.-O. und 
dem § 78 des ersten Entwurfs zur N. L.-O., in welchem die Beibehaltung der 
bisherigen Landessteuerkasse noch vorgesehen war. Während aber nach der 
ehemaligen Landesverfassung jede einzelne Steuer für einen besonders bestimmten 
Verwendungszweck bewilligt und ausgeschrieben wurde, ist die im § 175 bei- 
behaltene Richtung des Steuerbewilligungsrechts auf die „Verwendung“ der 
Steuern nur insofern noch von Bedeutung, als der Regel nach zwar die ver- 
willigten Steuern zur Deckung des gesamten, aus anderen bereiten Einnahme- 
quellen nicht zu bestreitenden Steuerbedarfs unterschiedslos zu verausgaben sind, 
den Ständen gleichwohl aber freisteht, im Einzelfalle die Verwendung der 
Steuer für einen Einzelzweck der Staatsverwaltung, bzw. für einen bestimmten 
Ausgabeetat zu beschränken (so gegenüber den Ausführungen im Gutachten des 
Landsyndikus vom September 1846 — Anl. 4 A zu Prot. 5 des anßerordent- 
lichen Landtages von 1848 — der Bericht des Ausschusses vom 13. Oktober 
1846 — Anl. 4 B desselben Protokolls, auch Kommissionsbericht vom 14. Ok- 
tober 1851, Anl. 1 zu Prot. 197 des 6. ordentl. Landtages. Vgl. auch 
8 177, Abs. 2). 
§ 176. 
c) Art der Steuerausschreiben 1). 
Nachdem über dieses Alles zwischen der Landesregierung und 
den Ständen eine Uebereinkunft getroffen worden, wird in deren 
Gemäßheit die verwilligte Auflage durch ein, auf die gewöhnliche 
Weise und „uit Bezug auf die Zustimmung der Landschaft“ zu 
publicirendes Gesetz ausgeschrieben und ihre Erhebung verfügt29. 
1) Überschrift und Wortlaut des Paragraphen können sehr wohl zu Miß- 
verständnissen Anlaß geben. Der Paragraph bezieht sich nicht etwa (vgl. auch 
Otto, Staatsrecht, S. 131) auf die eigentliche Steuerauflage („Steuer- 
ausschreiben"), die durch Veröffentlichung des vereinbarten Staatshaushaltsetats 
erfolgt, sondern auf die „Steuerverfassung“. Die hier und in einigen anderen 
Paragraphen über das Steuerwesen vorhandenen Unklarheiten erklären sich, wie 
schon das bei § 175 erwähnte Gutachten bestätigt, daraus, daß die betreffenden 
Paragraphen zum Teil wörtlich dem § 17 der E. L.-O. entnommen, zum Teil aus 
dem ersten Entwurf der N. L.-O. unverändert stehen geblieben sind, obgleich die 
hinsichtlich des Steuerbewilligungsrechts früher geltenden Grundsätze mehrfach 
geändert wurden und namentlich die noch im ersten Entwurf der N. L.-O. § 99 
wiederholte Bestimmung des älteren Verfassungsrechts, wonach die bewilligten 
oder bestehenden Steuerauflagen bis zu einer neuen Ubereinkunft forterhoben 
werden, späterhin in der aus § 177 ersichtlichen Weise beseitigt ist.
	        

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