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Bismarcks Staatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ausbildung von Kamerun-Negern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

völkerung vermehrt. So zählt das Abgeordnetenhaus einige 
dreißig Mitglieder mehr, als der Reichstag. Wollte man das 
allgemeine gleiche und unmittelbare Wahlrecht für die preußischen 
Abgeordnetenwahlen einführen, so müßte doch in Betracht ge= 
zogen werden, ob die bisherige Ernennung von 2 bis 3 Ab= 
geordneten durch einen und denselben Wahlkreis bei unmittel= 
baren Wahlen zulässig wäre, und ob anderenfalls die verkleinerten 
Wahlkreise sich für die Anwendung dieses Verfahrens eignen. 
Einerseits wird die direkte Wahl durch die Kleinheit des Wahl= 
kreises allerdings vereinfacht, weil es leichter ist, eine allen be= 
kannte Persönlichkeit aufzufinden. Aber bei der Einführung des 
allgemeinen und unmittelbaren Wahlrechts wurde namentlich 
auch durch den damaligen Bundeskanzler, darauf hingewiesen, 
daß die Größe der Reichswahlkreise in Verbindung mit dem 
allgemeinen und unmittelbaren Wahlrecht die Wahl nur auf 
Personen von Ansehen und Verdienst fallen lassen werde. In 
den kleineren Wahlkreisen fehlt leicht das ummittelbare, numerisch 
oder moralisch herbeigeführte Gegengewicht der verschiedenen 
sozialen Elemente, welchen das Dreiklassensystem gerecht zu 
werden ein Versuch ist. Es ist daher zu fürchten, daß in kleinen 
Wahlkreisen das Resultat der direkten und gleichen Wahl öfter 
sehr einseitig ausfällt. 
Mit diesen Gesichtspunkten ist die Frage noch nicht er= 
schöpft. Sie können aber einen Fingerzeig dafür geben, daß die 
Lösung nicht so einfach ist, als sie in den jüngsten Tagen mehr= 
fach hingestellt wurde.“ 
Eine offiziöse Stimme sagte dazu: 
„Das allgemeine direkte Wahlrecht war geschichtlich ein Pro= 
dukt der Verlegenheit ⁷⁵). Es hat sich bisher im ganzen ungefährlich 
bewiesen, und auch die konservative Partei hat nicht Ursache, 
damit absolut unzufrieden zu sein, so weit die Wahlresultate in 
Betracht kommen. Das indirekte Wahlrecht ist nicht in gleicher 
Weise als ein Notbehelf ins Dasein getreten, sondern beruht 
⁷⁵) efr. „Rhein. Westf. Post“ v. November 1882.
	        

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