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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 373 — 
Vermittelungsvorschlag des Ministeriums, der Verwaltung, wenn das Kaufgeld 
nicht mehr als 15 000 Taler betrage, freie Hand zu lassen, bei Erwerbungen 
über diesen Wertbetrag hinaus aber die Zustimmung des Ausschusses zu er- 
fordern, fand weder bei der Kommission, noch in der Ständeversammlung selbst 
Anklang. Diese stimmte vielmehr in der Sitzung vom 8. Dezember 1834 dem 
Antrage der Kommission, welchem der erste Absatz des § 4 des Gesetzes wört- 
lich entspricht, zu und auch die Landesregierung erklärte sich in einem Schreiben 
vom 13. desselben Monats damit einverstanden. — Die Worte des Para- 
graphen „der Ständeversammlung oder des Ausschusses“ sind demnach dahin zu 
verstehen: „der Ständeversammlung, falls sie eben tagt, in allen anderen Fällen 
des Ausschusses — ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes“. 
Die Zuständigkeit des letzteren hat somit gegenüber den im § 189 der N. L.-O. 
ihm beigelegten Befugnissen eine ganz bedeutende Erweiterung erfahren; unter 
seiner Mitwirkung sind seither ganze Domänen (Hadmersleben für 200 000 
Taler Kour. — Ausschußbericht vom 9. Dezember 1839, § 14, Nr. 35, Anl. 1 
zu Prot. 5 des 3. ordentl. Landtages), wie ansehnliche Forsten (z. B. Blanken- 
burger Stadtforsten zu etwa 513 ha für 350 000 Mk. und Abtretung einer 
herrschaftlichen Forstfläche — Ausschußbericht vom 2. Februar 1886, § 4, 
Nr. 19, Anl. 122 der Verhandlungen des 18. ordentl. Landtages) namentlich 
für das Kammergut erworben. In Beziehung auf den Umfang seiner Zu- 
ständigkeit hat, als es sich um die Wiedereinlösung des im Jahre 1623 für ein 
Darlehn von 36000 Taler dem Fürsten Ludwig von Anhalt antichretisch ver- 
pfändeten Gutes Winningen, eines ehemaligen Zubehörs des Klosters Michael- 
stein, gegen eine Summe von etwa 56 000 Taler und um Abfindung der 
auf dem Gute lastenden Hypotheken handelte, der Ausschuß angenommen, daß 
eine derartige Verwendung der erforderlichen Summen den seiner Mitwirkung 
durch den § 4 des Gesetzes unterstellten Maßnahmen durchaus analog und die 
Erteilung der Zustimmung seinerseits nur „für ein minus“ der ihm beigelegten 
Befugnisse anzusehen sei (Ausschußbericht vom 18. November 1844, 57, Anl. 1 
zu Prot. 59 des 4. ordentl. Landtages), wogegen von der zur Prüfung des 
Berichtes eingesetzten Kommission eingewendet ist, daß die Rechte des Ausschusses 
denen der Ständeversammlung gegenüber immer nur Ausnahmsrechte seien und 
deshalb aus den Verfassungsgesetzen streng nachgewiesen werden müßten (Bericht 
vom 13. Januar 1845, § 7, Anl. 1 zu Prot. 82 des nämlichen Landtages): 
die Ständeversammlung selbst hat sich eher der Auffassung des Ausschusses zu- 
geneigt (Sitzung vom 18. Januar 1845). Weit bedenklicher erscheint und der 
rechtlichen Begründung entbehrt die Bewilligung der Verwendung eines Betrages 
von 20 000 Taler aus dem Klosterkapitalfonds zur Ausführung verschiedener 
auf dem Klostergute Marienthal geplanter Bauten (Ausschußbericht vom 
13. Dezember 1860, 5 6, Nr. 76, Anl. 36 zu Prot. 6 des 10. ordentl. Land- 
tages), obwohl die Landesversammlung nichts dagegen zu erinnern gefunden 
hat. Ebenso die Entnahme von 361000 Mk. aus dem Kammerkapitalfonds 
zur Ablösung der dem Stiftsamt Walkenried obliegenden Schulbaupflicht durch 
Beschluß vom 3. Februar 1876, zu welchem der Ausschuß sich nach Analogie
	        

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