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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schriftwechsel zwischen Deutschland und dem Unabhängigen Kongostaat, betreffend die Hinrichtung des Elfenbeinhändlers Stokes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Schriftwechsel zwischen Deutschland und dem Unabhängigen Kongostaat, betreffend die Hinrichtung des Elfenbeinhändlers Stokes.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Stationen im Innern.
  • Waldordnung für Usambara in Deutsch-Ostafrika.
  • Bereitung von Tembo in Deutsch-Ostafrika.
  • Ausdehnung des Schutzes der Holzbestände auf die Orte Gobabis und Aais.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung für die Frachtfahrer im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

2 — 
Bei Gelegenheit der Regelung der vorliegenden Frage haben Eure Excellenz mir gegenüber bemerkt, 
daß die Prämie von 10 pEt., die der Staat seinen Angestellien für das von ihnen gekanfte Elfenbein 
angeblich zahle, geeignet sei, den Handel des deutschen Schutzgebietes zu schädigen. 
Wie ich Eurer Excellenz versichert habe, besteht diese Prämie nicht und wird auch in Zukunft 
den Angestellten des Staats für die Einsammlung von Elfenbein nicht gezahlt werden. 
Die vorstehenden Anerbietungen wahren unseren beiderseitigen Regierungen ihre eigene Anschauungs- 
weise und entspringen den versöhnlichen Gefühlen, von denen sie beseelt sind. 
benutze u. s. w. u. s. w. (gcz.) Edmond van Eetvelde. 
Seiner Excellenz Herrn Grafen v. Alvensleben u. s. w. u. s. w. 
Nr. 2. 
Brüssel, den 25. November 1895. 
Der Unterzeichnete beehrt sich, den Herin Staatssekretär von Eetvelde ergebenst zu benachrichtigen, 
daß er die ges. Note vom 20. d. Mts., betreffend die Hinrichtung des Elfenbeinhändlers Stokes, seiner 
hohen Regierung mitgetheilt hat. Erhaltenem Auftrag zufolge beehrt sich derselbe, Folgendes darauf zu 
erwidern: 
Nachdem die Regierung des Kongostaats ihrem Bedauern darüber Ausdruck gegeben hat, daß 
das gegen Stokes eingeschlagene Verfahren nicht den gesetzlichen Formen entspreche, so hat die Kaiserliche 
Regierung von dieser Erklärung. sowie ferner von der ertheilten Zusage Kenntniß genommen, den Komman= 
danten Lothaire vor ein mit der Untersuchung der Sache zu befassendes Gericht zu stellen und ihn, falls 
er für schuldig befunden wird, mit einer der Schwere des Falles entsprechenden Strafe zu belegen. 
Die von der Regierung des Kongostaats angebotene Summe von 100 000 Francs nimmt die 
Kaiserliche Regierung als Ersatz für diejenigen Schädigungen und Verluste an, welche die aus dem deutschen 
Schutzgebiete stammenden Begleiter des Stokes erlitten haben. Ingleichen nimmt die Kaiserliche Regierung 
die von der Regierung des Kongostaats eingegangene Verpflichtung an, die als Gefangenc im Kongostaat 
zurückbehaltenen, dem deutschen Schutzgebiete angehörigen 86 Träger des Stokes in Freiheit zu setzen 
und sie auf Kosten des Staats zur Küste zu befördern, für jeden sehlenden Träger aber die Summc von 
1000 Mark zu zahlen als Entschädigung für die betrefsenden Angehörigen oder Stammeshäuptlinge. 
Von dem Versprechen der Kongoregierung, wonach die Angestellten des Staats für das erworbenec 
Elfenbein keine Prämien mehr erhalten sollen, hat die Kaiserliche Regierung Kenntniß genommen, wobei sic 
voraussetzt, daß jenes Versprechen sich nicht nur auf Elfenbein, sondern auf allc Produkte, insbesondere auch 
auf Gummi bezieht. 
Indem der Unterzeichnete bittet, ihm den Empfang der vorstehenden Note zu beslätigen, beehrt 
sich derselbe noch hinzuzufügen, daß nach einem neuerdings eingegangenen Telegramme des Koaiserlichen 
Gouverneurs v. Wissmann die Kongobeamten und insbesondere der Kommandant des Tanganyikodistrikts 
ihr illoyales Verhalten fortsetzen und daß sich die Kaiserliche Regierung nach dieser Richtung hin bis nach 
Eingang näherer Nachrichten alle weiteren Schritte vorbehält. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß u. s. w. u. (gez.) Alvensleben. 
An den Staatssekretär des Unabhängigen Longostaats #nt. *)7# Eetvelde. 
Nr. 3. 
Brüssel, den 3. Dezember 1895. 
err Graf, 
In Erwiderung auf die Note Curer Excellenz vom 25. November d. Is.*) beehrt sich die Re- 
gierung des Unabhängigen Kongostaats hierdurch, die der Kaiserlichen Regierung in der Mittheilung vom 
20. November?) gemachten Anerbietungen zu bestätigen, und ist bereit, derselben die angebotene Summe 
von hunderttausend Francs zu zahlen, als Ersatz für den Schaden, den die zur Karawane des Herrn 
Stokes gehörenden Leute dadurch erlitten haben, daß sie ihres Führers beraubt wurden. 
Sie glaubt der Kaiserlichen Regierung mittheilen zu sollen, daß nach neuen Telegrammen aus 
Sansibar die Karawane von Stokes, einschließlich der eingeborenen Frau dieses Kaufmanns, an der Küste 
angekommen sein soll mit einem Vorrath von Elfenbein longolesischer Herkunft. Ist dies der Fall, so ist 
sie überzeugt, daß die Kaiserliche Regierung dieser neuen Sachlage in aller Billigkeit Rechnung tragen wird. 
Was die Handelsprämien betrifft, die die Kongoregierung ihren Angestellten zahlen soll, so ist 
sie zwar der Ansicht, daß dies eine Frage ihrer inneren Verwaltung ist, die mit keiner ihrer internationalen 
Verpflichtungen in Zusammenhang steht, sie glaubt indessen darauf hinweisen zu können, daß sie bereits 
Gelegenheit gehabt hat, Eurer Excellenz in förmlicher Weise zu versichern, daß diese Prämien nicht bestehen. 
Lergleiche Nr. 2. *#) Vergleiche Nr. 1.
	        

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