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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Volume count:
7
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchste Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun.
  • Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend ein Verbot des Feilhaltens von Kochgeschirren aus Kupfer und Messing.
  • Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Stärke der Polizeitruppe für das Etatsjahr 1896/97.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für die Monate Januar und Februar 1896.
  • Nachweisung der Elfenbeinausfuhr aus Deutsch-Ostafrika im Jahre 1895/96.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen-Schiedsgerichten für die Landschaften Dibamba und Rdokama.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Ueber die Niederwerfung des Aufstandes der Khauas-Hottentotten.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 486 — 
8 3. 
8 
Bei der Besitznahme von Kronland in der Umgebung bestehender Niederlassungen von Eingeborenen 
sind Flächen vorzubehalten, deren Bebanung oder Nutzung den Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rück- 
sicht auf künftige Bevölkerungszunahme sichert. 
84. 
Die Ermittelung und Fesistellung des herrenlosen Landes (Kronlandes) erfolgt durch Land- 
kommissionen, welche von dem Gouverneur unter Zutheilung des erforderlichen Vermessungspersonals zu 
bilden sind. Diese Kommissionen treffen auch die Entscheidung über ctwaige von Privaten erhobene 
Ansprüche. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zulässig. 
5. 
In solchen Bezirken, für welche ein Grundbuch besteht, erfolgt die Eintragung der als Kronland 
in Besitz genommenen Grundslücke auf Grund einer von dem Gouverneur oder einem von ihm hierzu 
ermächtigten Beamten ertheilten Bescheinigung, daß die Besitznahme unter Beobachtung der für den Erwerb 
maßgebenden Bestimmungen gehörig erfolgt ist und daß danach die Eintragung des Eigenthums zu 
geschehen habe. 
III. Veräußerung von Kronland. 
86. 
Die Ueberlassung von Kronland erfolgt durch den Gouverneur, und zwar entweder durch Ueber- 
tragung zu Eigenthum oder durch Verpachtung. Durch die Ueberlassung von Kronland bleiben die 
bestehenden oder noch zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verfügung über die 
unterirdischen Bodenschätze unberührt. 
87. 
Die Festsetzung der Bedingungen für die Ueberlassung von Kronland ersolgt durch den Gouverneur 
nach näherer Anordnung des Reichskanzlers. 
88. 
Bei der Ueberlassung von Kronland sind genügende Flächen für öffentliche Zwecke zurückzubehalten, 
insbesondere auch Waldbestände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, von der Veräußerung 
auszuschließen. Auch ist das Recht vorzubehalten, das zu Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Telegraphen= 
anlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen erforderliche Land gegen Ersatz des den Berechtigten wirklich 
entstandenen unmittelbaren Schadens zurückzunehmen. 
§ 9. 
Schiffbare Ströme und Flüsse sind von der Ueberlassung zu Eigenthum auszuschließen. 
IV. Allgemeine Vorschriften über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken. 
10. 
Zum Eigenthumserwerb oder zur Pachtung von Grundstücken, welche im Eigenthum oder Pacht- 
besitz eines Nichteingeborenen stehen, ist eine obrigkeitliche Genehmigung nicht ersorderlich. Der Gouverneur 
ist jedoch befugt, allgemein oder für bestimmte Bezirke die Verpflichtung zur Anzeige derartiger Rechts- 
geschäfte vorzuschreiben. 
, §11. 
Die Ueberlassung von städtischen Grundstücken, welche mehr als 1 ha Fläche haben, sowie von 
allen ländlichen Grundstücken von Seiten Eingeborener an Nichteingeborene zu Eigenthum oder in Pacht 
von längerer als fünfzehnjähriger Dauer ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig. Hiernach der 
Genehmigung bedürfende Verträge, zu welchen die Genehmigung nicht ertheilt wird, sind rechtsunwirksam. 
§ 12. 
" Nach näherer Anordnung des Reichskanzlers kann dem Gouverneur die Befugniß beigelegt werden, 
einzelnen Personen und Gesellschaften die Ermächtigung zu ertheilen, in Gebieten, in welchen die Land- 
kommissionen noch nicht in Thätigkeit getreten sind, ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigenthümern 
oder sonstigen Betheiligten wegen Ueberlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land sowie 
herrenloses Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Die Genehmigung solcher Abkommen sowie die Feststellung 
der Bedingungen, unter denen die Ueberlassung des als herrenlos angesprochenen und von dem Gouverneur 
vorbehaltlich der Zulässigkeit des Rechtsweges als herrenlos anerkannten Landes zu erfolgen hat, regelt sich 
nach den Bestimmungen der §§ 3, 6 bis 9 und 11. 
· W 13. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gonverneur hat die zur Ausführung dieser 
Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
	        

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