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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern.
  • Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Quarantäne der anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 528 — 
jedoch nicht während der Nachtzeit, durch einen beamteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniß hängt in 
jedem Falle die weitere Behandlung des Schiffes ab. 
87. 
Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sad auf einem Schiffe innerhalb der letzten sieben Tage 
vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbe als verseucht und unterliegt folgenden 
Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei denen 
Cholera festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort 
bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachtes. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald 
zu bestatten. 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand des 
Schiffes und nach dem Zeitpunkte des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 
fünf Tagen überschreiten darf. Zum Zweck der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes 
zu verhindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich 
ist, am Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die 
Mannschaften zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verlassen. 
Reisende, welche nachweislich mit Cholerakranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus 
der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, 
welche den Ausbruch der Cholera befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen 
die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über 
die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueber- 
wachung unterworfen werden können. 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaften an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es erforderlich machen. 
Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu 
erachtende Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauches und sonstigen Sachen der Schiffs- 
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlich- 
keiten und Theile, welche als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind. 
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es 
Cholerakeime enthält, ist zu desinfiziren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen. 
Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der- 
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht 
ausführen, so hat das Auspumpen des Wassers auf hoher See zu geschehen. 
7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach 
erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen. 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser aus dem 
Schiffe nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen. 
88. 
Sind auf einem Schiffe Cholerafälle vorgekommen, jedoch nicht innerhalb der letzten sieben Tage 
vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 0) ist die 
Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes 
einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als fünf Tage, von der Stunde der Ankunft des Schiffes an 
gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit ver- 
hindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder Gründe des Schiffsdienstes 
entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete 
Arzt ihre fernere Ueberwachung für nothwendig hält, die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste 
Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung zu machen über die bevorstehende Ankunft derselben, damit 
sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können. 
Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den 
Krankheitsstoff der Cholera in sich aufgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamteten 
Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (8 7 Nr. 1 und 3) behandelt werden. 
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 7 Nr. 4 bis 7 
.... §9- 
Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch auch bel der Ankunft einen 
Cholerafall, Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen
	        

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